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AGB der Völzke Consulting GmbH
Anbieterin
Völzke Consulting GmbH
Hafenstraße 26
94469 Deggendorf
Deutschland
Nachfolgend „Völzke Consulting“.
Präambel und Anwendungslogik
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden die zentrale Vertragsgrundlage für Leistungen von Völzke Consulting gegenüber Unternehmern. Sie bestehen aus Teil A mit allgemeinen Bedingungen sowie den produktbezogenen Sonderteilen Teil B bis Teil E.
Teil A gilt für alle Verträge. Ein Sonderteil gilt nur, wenn die jeweilige Leistung ausdrücklich beauftragt ist. Bei einem Widerspruch zwischen Teil A und einem anwendbaren Sonderteil geht der anwendbare Sonderteil vor. Individuell ausgehandelte Vereinbarungen zwischen den Parteien gehen den AGB insgesamt vor. Angaben im Angebot, Leistungsauftrag, einer Leistungsbeschreibung oder einem Bestellprozess konkretisieren den Vertrag; sie gehen den AGB nur vor, soweit sie für den Einzelfall ausdrücklich eine abweichende Regelung treffen.
Die Vertragsunterlagen sollen in folgender Reihenfolge ausgelegt werden: individuelle Vereinbarung, ausdrücklich angenommener Leistungsauftrag einschließlich seiner ausdrücklich einbezogenen Anlagen, anwendbarer Sonderteil, Teil A. Innerhalb eines Leistungsauftrags hat eine ausdrücklich als vorrangig bezeichnete Anlage Vorrang. Eine abweichende Auslegung zulasten einer individuell getroffenen Vereinbarung ist ausgeschlossen.
TEIL A – Allgemeine Bedingungen für alle Leistungen
§ A1 Geltungsbereich und Unternehmerstatus
1.Diese AGB gelten ausschließlich für Verträge von Völzke Consulting mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen.
2.Der Kunde bestätigt bei Vertragsschluss, in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu handeln. Völzke Consulting darf einen angemessenen Nachweis des Unternehmerstatus verlangen.
3.Entgegenstehende, ergänzende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn Völzke Consulting ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder Leistungen vorbehaltlos erbringt. Sie gelten nur, wenn Völzke Consulting ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
§ A2 Vertragsschluss, Vertragsunterlagen und Erklärungen
1.Angebote von Völzke Consulting sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Ein Vertrag kommt durch die Annahme eines Angebots, eine Bestellbestätigung, den Abschluss einer individuellen Vereinbarung oder durch eine andere eindeutige Annahmeerklärung von Völzke Consulting zustande. Die tatsächliche Leistungsaufnahme kann eine Annahme darstellen, wenn sie erkennbar zur Erfüllung der Bestellung erfolgt.
2.Der Leistungsumfang, die Vergütung, etwaige Laufzeit, Termine, Leistungsgrenzen und besondere Mitwirkungsanforderungen ergeben sich aus den Vertragsunterlagen. Der Kunde hat ihm übermittelte Leistungsbeschreibungen, Briefings und sonstige entscheidungserhebliche Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen sowie erforderliche Klarstellungen rechtzeitig mitzuteilen.
3.Rechtserhebliche Erklärungen und Mitteilungen im Vertragsverhältnis können in Textform erfolgen, soweit nicht gesetzlich oder individuell eine strengere Form vereinbart ist. Zulässige Wege sind insbesondere E-Mail und elektronische Signatur. Ein Projekt- oder Bestellsystem kann nur dann für verbindliche Freigaben eingesetzt werden, wenn dies im jeweiligen Leistungsauftrag ausdrücklich vereinbart ist und Absender, Inhalt und Zeitpunkt der Erklärung nachvollziehbar sind. Erklärungen, die den Leistungsumfang, die Vergütung, Termine oder Nutzungsrechte ändern, bedürfen zusätzlich der Freigabe durch die jeweils vertretungsberechtigte oder im Leistungsauftrag hierfür benannte Person.
4.Gesprächs-, Telefon- oder Videoaufzeichnungen sind nicht Gegenstand einer pauschalen AGB-Einwilligung. Sie erfolgen nur nach vorherigem Hinweis und nur, wenn die hierfür jeweils erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.
§ A3 Leistungsgegenstand, Leistungsart und Erfolg
1.Völzke Consulting erbringt insbesondere Beratungs-, Schulungs-, Marketing-, Recruiting-, Workflow-, Automatisierungs-, Software- und sonstige digitale Leistungen. Geschuldet ist jeweils nur die in den Vertragsunterlagen beschriebene Leistung.
2.Soweit nicht ausdrücklich ein konkretes, abnahmefähiges Arbeitsergebnis vereinbart ist, erbringt Völzke Consulting Dienstleistungen mit der vertraglich geschuldeten Sorgfalt. Ein wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer oder sonstiger Erfolg wird nicht geschuldet.
3.Ist ein bestimmtes Arbeitsergebnis ausdrücklich als abnahmefähig vereinbart, gelten für diesen Leistungsabschnitt zusätzlich die Regelungen des Teils B. Die Einordnung eines einzelnen Leistungsabschnitts richtet sich nach seinem tatsächlich vereinbarten Gegenstand; sie wird nicht allein durch eine Bezeichnung im Angebot bestimmt.
4.Prognosen, Beispiele, Empfehlungen, Erfahrungswerte, Tests, Kennzahlen oder frühere Ergebnisse begründen keine Zusage künftiger Ergebnisse. Dies gilt insbesondere für Reichweite, Leads, Bewerbungen, Einstellungen, Umsatz, Zeitersparnis, Kostensenkungen, Qualitätsverbesserungen, Automatisierungsgrade, Förderentscheidungen und Ergebnisse von KI-Systemen.
5.Völzke Consulting darf für die Leistungserbringung geeignete Mitarbeiter, freie Mitarbeiter und Unterauftragnehmer einsetzen. Die Verantwortung von Völzke Consulting für die ordnungsgemäße Auswahl und Steuerung bleibt unberührt.
§ A4 Mitwirkung des Kunden, Beistellungen und Verantwortlichkeiten
1.Der Kunde erbringt die für die Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungen vollständig, richtig, rechtzeitig und in einem verwertbaren Format. Hierzu gehören je nach Auftrag insbesondere Informationen, Inhalte, fachliche Entscheidungen, Freigaben, Ansprechpartner, Testdaten, Zugänge, technische Voraussetzungen, Rechteerklärungen und Mitwirkung bei Prüfungen oder Abnahmen.
2.Der Kunde benennt auf Anforderung mindestens einen fachlich zuständigen Ansprechpartner. Dieser koordiniert Entscheidungen des Kunden und stellt sicher, dass Freigaben innerhalb des vereinbarten Zeitrahmens erteilt werden. Soweit für ein Projekt keine andere Frist vereinbart ist, sind angeforderte Informationen, Freigaben, Zugänge und Entscheidungen innerhalb von fünf Werktagen zu erbringen. Für zeitkritische Mitwirkungen kann eine abweichende Frist ausdrücklich vereinbart werden.
3.Der Kunde stellt sicher, dass er zur Übergabe, Verarbeitung und Nutzung bereitgestellter Materialien, Daten und Zugänge berechtigt ist. Dies gilt insbesondere für personenbezogene Daten, Geschäftsgeheimnisse, Texte, Bilder, Videos, Marken, Datenbanken, Software, Schnittstellen und Zugangsdaten.
4.Der Kunde übermittelt Zugangsdaten, Geheimnisse, Schlüssel und vergleichbare Sicherheitsinformationen nur über einen angemessenen sicheren Übermittlungsweg. Er stellt erforderliche Berechtigungen rechtzeitig bereit, beschränkt sie auf das notwendige Maß und veranlasst nach Vertragsende oder bei Wegfall des Zwecks deren Entzug oder Rotation. Soweit vereinbart, unterstützt Völzke Consulting dabei angemessen.
5.Der Kunde erstellt angemessene Datensicherungen seiner Systeme und Daten vor Eingriffen, Tests, Migrationen oder sonstigen Arbeiten. Völzke Consulting schuldet Backups, Wiederherstellung, Betrieb, Hosting, Monitoring oder Notfallunterstützung nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
6.Der Kunde trägt die Verantwortung für eigene Geschäftsentscheidungen, die rechtliche Prüfung seines Angebots und die Freigabe von Inhalten, soweit Völzke Consulting nicht ausdrücklich eine davon abweichende Leistung übernommen hat. Völzke Consulting erbringt keine Rechts-, Steuer-, Buchhaltungs- oder sonstige erlaubnispflichtige Beratung, soweit dies nicht ausdrücklich und rechtlich zulässig vereinbart ist.
§ A5 Folgen fehlender oder verspäteter Zuarbeit
1.Fehlen vereinbarte oder objektiv erforderliche Mitwirkungen, Informationen, Unterlagen, Zugänge, Freigaben oder Entscheidungen des Kunden ganz oder teilweise, darf Völzke Consulting die davon abhängigen Leistungen bis zur Klärung aussetzen. Völzke Consulting wird den Kunden, soweit zumutbar, auf das Hindernis und die voraussichtlichen Folgen hinweisen.
2.Fehlende oder verspätete Zuarbeit des Kunden verschiebt vereinbarte Termine, Meilensteine, Abnahmen und sonstige Abläufe mindestens um die Dauer der Behinderung sowie um eine angemessene Wiederanlauf- und Neuplanungszeit. Ein zunächst vorgesehener Termin bleibt nur verbindlich, wenn und soweit er nach Wegfall des Hindernisses ausdrücklich bestätigt wird.
3.Kann Völzke Consulting aufgrund kundenseitiger Verzögerungen reservierte Kapazitäten nicht wie geplant einsetzen, erfolgt die Wiederaufnahme nach verfügbarer Kapazität. Soweit dadurch ein zusätzlicher, vom Kunden zu vertretender Aufwand entsteht, insbesondere für Analyse, Umplanung, erneute Einarbeitung, Wiederherstellung von Zugängen oder zusätzliche Koordination, kann Völzke Consulting diesen Aufwand nach vorheriger Information des Kunden gesondert berechnen. Maßgeblich sind die vereinbarten Vergütungssätze; fehlen solche, die übliche Vergütung.
4.Völzke Consulting darf nach angemessener Vorankündigung mit Platzhaltern, Annahmen oder eingeschränkten Testdaten arbeiten, wenn dies sachlich vertretbar ist. Der Kunde trägt die Verantwortung für die rechtzeitige Prüfung und Freigabe der darauf beruhenden Ergebnisse. Dies begründet keine Pflicht von Völzke Consulting, fehlende Mitwirkungen dauerhaft zu ersetzen.
5.Weitergehende gesetzliche Rechte beider Parteien wegen unterlassener Mitwirkung bleiben unberührt. Vor einer Beendigung des Vertrags wegen fehlender Mitwirkung setzt Völzke Consulting dem Kunden, soweit rechtlich erforderlich und zumutbar, eine angemessene Frist zur Abhilfe.
§ A6 Termine, Leistungszeiten und Leistungshindernisse
1.Termine und Leistungszeiten sind nur verbindlich, wenn sie in den Vertragsunterlagen ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Alle übrigen Zeitangaben sind Planungswerte.
2.Leistungszeiten beginnen erst, wenn die für den jeweiligen Abschnitt erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Dazu gehören insbesondere eine wirksame Beauftragung, vereinbarte Vorauszahlungen, soweit vorgesehen, und die vollständigen erforderlichen Mitwirkungen des Kunden.
3.Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs von Völzke Consulting, insbesondere höhere Gewalt, Streik, rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, Krankheit, Pandemien, behördliche Maßnahmen, Sicherheitsvorfälle, Ausfälle wesentlicher Infrastruktur oder Drittanbieter sowie nicht rechtzeitig erbrachte Mitwirkungen, verlängern Leistungszeiten angemessen. Völzke Consulting informiert den Kunden über erhebliche Auswirkungen, soweit dies möglich und zumutbar ist.
4.Änderungen eines Drittanbieters, etwa an Schnittstellen, Preisen, Bedingungen, Funktionen oder Verfügbarkeiten, können die vereinbarte Leistung beeinflussen. Völzke Consulting wird bei erkennbar erheblichen Auswirkungen mit dem Kunden das weitere Vorgehen abstimmen. Eine Anpassung des Leistungsumfangs oder zusätzlicher Aufwand richten sich nach § A7 und, bei Projekten, nach Teil B.
§ A7 Änderungen des Leistungsumfangs
1.Änderungen, Ergänzungen oder Reduzierungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen einer dokumentierten Vereinbarung. Eine bloße Projektkommunikation, ein Wunsch im Meeting oder eine technische Möglichkeit stellt noch keine Beauftragung einer Änderung dar.
2.Völzke Consulting prüft Änderungswünsche in angemessenem Umfang. Erfordert eine Änderung eine Anpassung von Vergütung, Terminen, Akzeptanzkriterien, Mitwirkungen, Nutzungsrechten, Datenverarbeitung, Sicherheitsmaßnahmen oder Drittanbieterleistungen, teilt Völzke Consulting die erkennbaren Auswirkungen vor Beginn der geänderten Leistung mit.
3.Bis zur Freigabe der Änderung setzt Völzke Consulting die ursprünglich vereinbarte Leistung fort, soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Völzke Consulting darf die von der Änderung betroffenen Arbeiten vorübergehend aussetzen, wenn eine sachgerechte Fortführung ohne Entscheidung nicht möglich ist.
4.Für Projekte, Workflow-Umsetzungen und Softwareentwicklung gilt ergänzend der Change-Request-Prozess in § B4.
§ A8 Vergütung, Rechnungen, Zahlungsverzug und Aufrechnung
1.Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils anwendbaren gesetzlichen Steuern, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist. Vergütung, Abrechnungsart, Fälligkeit, Abschläge, Reisekosten, Fremdkosten und Auslagen richten sich nach den Vertragsunterlagen.
2.Soweit keine abweichende Fälligkeitsregel vereinbart ist, ist eine Rechnung mit Zugang sofort fällig. Academy-Abonnements werden nach Teil D monatlich im Voraus abgerechnet. Für AZAV-Maßnahmen gehen die konkrete Förder- und Finanzierungsvereinbarung und für Projekte beziehungsweise Recruiting die im jeweiligen Leistungsauftrag vereinbarten Zahlungspläne vor. Gesetzliche Vorschriften zu Fälligkeit und Verzug bleiben unberührt.
3.Kosten für Software, Lizenzen, Cloud-Dienste, Werbebudgets, Plattformen, Medien, Reisekosten, externe Dienstleister oder sonstige Drittleistungen sind nicht in der Vergütung enthalten, soweit die Vertragsunterlagen sie nicht ausdrücklich als enthalten ausweisen. Kostenpflichtige Drittleistungen darf Völzke Consulting nur im Rahmen einer vereinbarten Kostenfreigabe oder einer dokumentierten Einzelbeauftragung veranlassen.
4.Bei Zahlungsverzug darf Völzke Consulting nach vorheriger Mitteilung Leistungen zurückhalten oder Zugänge vorübergehend sperren, soweit dies verhältnismäßig ist. Weitere gesetzliche Ansprüche, insbesondere auf Verzugszinsen und Ersatz eines Verzugsschadens, bleiben unberührt.
5.Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht darf er nur ausüben, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ A9 Drittanbieter und externe Systeme
1.Soweit nicht anders vereinbart, beschafft und unterhält der Kunde erforderliche Konten, Lizenzen, Zugänge und Verträge mit Drittanbietern in eigenem Namen und auf eigene Kosten. Völzke Consulting darf den Kunden bei Auswahl, Einrichtung oder Nutzung unterstützen, soweit dies beauftragt ist.
2.Werden Drittanbieterleistungen ausnahmsweise durch Völzke Consulting beschafft oder betrieben, regeln die Vertragsunterlagen mindestens Kostentragung, Kontoinhaberschaft, Laufzeit, Kündigung, Datenzugriff und Übergabe. Völzke Consulting räumt keine Rechte ein, die sie von einem Drittanbieter nicht wirksam erhalten hat oder einräumen darf.
3.Drittanbieter handeln nicht als Erfüllungsgehilfen von Völzke Consulting, soweit Völzke Consulting sie nicht selbst zur Erfüllung einer eigenen vertraglichen Pflicht einsetzt. Für Drittanbieterbedingungen, Verfügbarkeit, Preise, Produktänderungen, Datenverarbeitung und technische Beschränkungen gelten die Bedingungen des jeweiligen Drittanbieters.
§ A10 Rechte an Beistellungen und Ergebnissen
1.Rechte an vorbestehenden Materialien, Daten, Kennzeichen, Software, Inhalten und sonstigen Beistellungen verbleiben bei der jeweiligen berechtigten Partei. Der Kunde räumt Völzke Consulting für die Vertragsdurchführung ein einfaches, auftragsbezogenes und zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränktes Nutzungsrecht an seinen Beistellungen ein, soweit dies erforderlich ist.
2.Die Nutzungsrechte an Leistungen und Arbeitsergebnissen von Völzke Consulting richten sich vorrangig nach dem anwendbaren Sonderteil oder einer individuellen Vereinbarung. Soweit weder ein Sonderteil noch eine individuelle Vereinbarung eine Nutzungsrechtsregel enthält, erhält der Kunde nach vollständiger Zahlung ein einfaches, nicht übertragbares Recht, das überlassene Ergebnis für den vertraglich vorausgesetzten eigenen Geschäftszweck zu nutzen. Weitergehende Rechte, insbesondere Bearbeitung, Weitergabe, Unterlizenzierung, Veröffentlichung oder Nutzung durch verbundene Unternehmen oder externe Dienstleister, bedürfen einer Vereinbarung.
3.Allgemeines Fachwissen, Methoden, Konzepte, Werkzeuge, Vorlagen, Bibliotheken, generische Komponenten und Verbesserungen, die nicht speziell für den Kunden entwickelt worden sind, verbleiben bei Völzke Consulting. Völzke Consulting darf sie auch für andere Kunden nutzen, sofern keine vertraulichen Informationen oder geschützten Beistellungen des Kunden offengelegt werden.
4.Der Kunde sichert zu, dass die von ihm bereitgestellten Materialien und Anweisungen keine Rechte Dritter verletzen und rechtmäßig verwendet werden dürfen. Nimmt ein Dritter Völzke Consulting wegen einer vom Kunden zu vertretenden rechtswidrigen Beistellung oder Anweisung in Anspruch, stellt der Kunde Völzke Consulting von den erforderlichen, angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung und den berechtigten Ansprüchen frei. Dies gilt nicht, soweit Völzke Consulting die Rechtsverletzung durch eine vertragswidrige oder vom Kunden nicht veranlasste Nutzung verursacht hat.
§ A11 Vertraulichkeit
1.Beide Parteien behandeln die ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag zugänglich werdenden vertraulichen Informationen der anderen Partei vertraulich. Sie dürfen diese nur zur Durchführung des Vertrags verwenden und nur solchen Personen offenlegen, die sie hierfür benötigen und ihrerseits angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
2.Nicht vertraulich sind Informationen, die ohne Vertragsverletzung allgemein bekannt sind oder werden, der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, ihr von einem berechtigten Dritten rechtmäßig mitgeteilt wurden oder von ihr unabhängig entwickelt wurden. Die Beweislast für das Vorliegen einer Ausnahme trägt die Partei, die sich darauf beruft.
3.Gesetzliche, behördliche oder gerichtliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt. Die offenlegungspflichtige Partei informiert die andere Partei vorab, soweit dies rechtlich zulässig und zumutbar ist.
4.Eine öffentliche Referenznennung, die Verwendung von Namen, Marken, Logos, Projektergebnissen oder Fallstudien bedarf einer gesonderten Zustimmung des Kunden in Textform.
§ A12 Datenschutz, Informationssicherheit und KI-Einsatz
1.Jede Partei beachtet die für sie geltenden Datenschutzvorschriften. Vor Beginn einer Verarbeitung personenbezogener Daten klären die Parteien anhand des tatsächlichen Prozesses ihre datenschutzrechtlichen Rollen. Soweit erforderlich, schließen sie vor Beginn der Verarbeitung eine gesonderte Vereinbarung und treffen die jeweils notwendigen organisatorischen und technischen Maßnahmen.
2.Der Kunde stellt Völzke Consulting personenbezogene Daten nur bereit, wenn hierfür eine tragfähige Rechtsgrundlage besteht und die erforderlichen Informationen gegenüber betroffenen Personen erteilt wurden. Völzke Consulting verarbeitet personenbezogene Daten nur im Rahmen der vereinbarten Leistung und der für sie geltenden Pflichten.
3.Werden KI-Systeme, Automatisierungsdienste oder sonstige externe Systeme eingesetzt, prüfen die Parteien vor der produktiven Verarbeitung insbesondere Datenarten, Berechtigungen, Sicherheitsmaßnahmen, Vertragsbedingungen, Speicherorte, Übermittlungen, menschliche Prüfungen und Freigaben. Die vertragliche Aufgabenverteilung berührt keine zwingenden gesetzlichen Pflichten einer Partei.
4.KI-generierte Ergebnisse können fehlerhaft, unvollständig, veraltet, verzerrt oder rechtlich problematisch sein. Der Kunde prüft und gibt Ergebnisse vor ihrer geschäftlichen, rechtlichen, finanziellen, personellen, sicherheitsrelevanten oder öffentlichen Verwendung fachlich frei, soweit Völzke Consulting nicht ausdrücklich eine abweichende Prüfleistung übernommen hat.
5.Soweit eine Partei einen Sicherheitsvorfall feststellt, der die Vertragsdurchführung oder Daten der anderen Partei erheblich beeinträchtigen kann, informiert sie die andere Partei ohne unangemessene Verzögerung und unterstützt im angemessenen Umfang bei der Aufklärung und Eindämmung.
§ A13 Haftung
1.Völzke Consulting haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften, im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
2.Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung von Völzke Consulting auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
3.Im Übrigen ist die Haftung von Völzke Consulting für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
4.Bei Verlust von Daten haftet Völzke Consulting nur für den typischen Wiederherstellungsaufwand, der bei regelmäßiger, gefahrentsprechender Datensicherung durch den Kunden entstanden wäre. Dies gilt nicht bei einer ausdrücklich von Völzke Consulting übernommenen Sicherungs- oder Wiederherstellungspflicht oder soweit ein Haftungsausschluss rechtlich unzulässig ist.
5.Völzke Consulting haftet nicht für Entscheidungen, Veröffentlichungen, Einstellungen, Buchungen, Datenübertragungen, Automatisierungen oder vergleichbare Maßnahmen, die der Kunde ohne die nach dem Vertrag oder den Umständen erforderliche Prüfung und Freigabe produktiv einsetzt. Dies gilt nicht, soweit Völzke Consulting den Schaden nach den vorstehenden Absätzen zu vertreten hat.
§ A14 Laufzeit, Kündigung und Folgen der Vertragsbeendigung
1.Laufzeit, ordentliche Kündigung und Kündigungsfristen richten sich nach den Vertragsunterlagen und dem anwendbaren Sonderteil. Fehlt eine ausdrückliche Regelung, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
2.Soweit Völzke Consulting wegen eines erheblichen Vertragsverstoßes des Kunden kündigen will, soll sie dem Kunden zuvor Gelegenheit zur Abhilfe geben, soweit dies rechtlich erforderlich und unter Berücksichtigung der Umstände zumutbar ist.
3.Mit Vertragsende endet der Anspruch des Kunden auf weitere Leistungen und auf Zugang zu nicht dauerhaft überlassenen Systemen oder Inhalten. Bereits entstandene Zahlungsansprüche sowie Ansprüche auf Vergütung ordnungsgemäß erbrachter Leistungen bleiben unberührt.
4.Soweit nach Vertrag eine Rückgabe, Herausgabe, Löschung oder Übergabe geschuldet ist, erfolgt diese in dem vereinbarten Umfang und vorbehaltlich gesetzlicher Aufbewahrungspflichten. Rechte an Ergebnissen werden nur im jeweils vereinbarten Umfang und grundsätzlich erst nach vollständiger Zahlung eingeräumt.
TEIL B – Projekte, Workflow-Umsetzung und Softwareentwicklung
§ B1 Geltungsbereich, Projektauftrag und Leistungsabschnitte
1.Dieser Teil B gilt für individuell beauftragte Projekte zur Konzeption, Umsetzung, Anpassung oder Integration von Workflows, Automatisierungen, Schnittstellen, Software, Webseiten, Konfigurationen, technischen Vorlagen oder vergleichbaren digitalen Lösungen. Er gilt nur, wenn ein solcher Projektauftrag ausdrücklich vereinbart wurde.
2.Der Projektauftrag beschreibt mindestens den vereinbarten Leistungsgegenstand und die erkennbaren Abgrenzungen. Soweit erforderlich, soll er zusätzlich Annahmen, Mitwirkungen, technische Zielumgebung, Daten, Drittanbieter, Vergütung, Termine, Akzeptanzkriterien, Rechte und Übergabeleistungen festlegen.
3.Der Projektauftrag bestimmt für jeden Leistungsabschnitt, soweit relevant, ob Völzke Consulting eine Dienstleistung, ein abnahmefähiges Arbeitsergebnis, ein agiles Inkrement oder eine standardisierte Workflow-Kopie schuldet. Fehlt eine ausdrückliche Bestimmung eines abnahmefähigen Arbeitsergebnisses, schuldet Völzke Consulting eine Dienstleistung.
4.Ein Backlog, Ticket, Architekturpapier, Testplan, Protokoll oder eine technische Dokumentation wird nur Vertragsbestandteil, wenn der Projektauftrag es ausdrücklich einbezieht. Seine Rangfolge richtet sich nach der Präambel und einer im Projektauftrag ausdrücklich vereinbarten Priorisierung.
5.Standardisierte Workflow-Produkte oder technische Kopien, die separat angeboten werden, sind keine Individualentwicklung, sofern ihre individuelle Anpassung nicht ausdrücklich beauftragt ist. Für solche Produkte gelten die beim Erwerb einbezogenen Produktbedingungen; dieser Teil B gilt ergänzend nur, soweit die Produktbedingungen dies vorsehen oder eine individuelle Projektleistung hinzukommt.
6.Projekte können nach Zeitaufwand, zu einem Festpreis oder über vereinbarte Meilensteinzahlungen abgerechnet werden. Standardisierte Workflow-Produkte können vor ihrer Bereitstellung vollständig im Voraus abgerechnet werden. Wartung und Support können als separates monatliches Paket oder, wenn vereinbart, nach Zeitaufwand angeboten werden. Maßgeblich ist stets das im konkreten Leistungsauftrag ausgewiesene Abrechnungsmodell.
§ B2 Projektorganisation, Mitwirkung und Zugänge
1.Die Parteien arbeiten kooperativ zusammen. Der Kunde stellt insbesondere fachliche Ansprechpartner, Entscheidungen, Testmöglichkeiten, Freigaben, Berechtigungen und erforderliche Informationen zu seinen Prozessen, Daten und Systemen rechtzeitig bereit.
2.Der Kunde stellt eine geeignete Testumgebung bereit, soweit die Vertragsunterlagen keine abweichende Regelung treffen. Produktivzugriffe dürfen nur eingesetzt werden, wenn dies vereinbart, technisch erforderlich und unter Berücksichtigung angemessener Sicherheitsmaßnahmen vertretbar ist.
3.Der Kunde ist für die inhaltliche Richtigkeit seiner Anforderungen, Geschäftsregeln, Datenquellen, Freigaben und fachlichen Entscheidungen verantwortlich. Völzke Consulting weist auf erkennbar unplausible oder technisch wesentliche Widersprüche hin, schuldet aber ohne ausdrückliche Vereinbarung keine umfassende Prüfung fremder Systeme, Datenbestände oder rechtlicher Anforderungen.
4.Zugänge zu Kundensystemen sind nach dem Prinzip der minimal erforderlichen Berechtigung einzurichten. Der Kunde verwendet nach Möglichkeit persönliche oder nachvollziehbare Benutzerkonten, Mehrfaktor-Authentisierung und einen sicheren Secret-Austausch. Gemeinsame oder dauerhaft ungesicherte Zugangsdaten sollen nicht verwendet werden.
5.Falls der Kunde seine Mitwirkung nicht rechtzeitig erbringt, gelten die Folgen nach § A5. Bei Projekten umfasst der mögliche Zusatzaufwand insbesondere die technische Bestandsaufnahme nach einer Unterbrechung, erneute Tests, Umplanung von Sprints oder Meilensteinen, Wiederherstellung von Testdaten und erneute Abstimmung mit Drittanbietern.
§ B3 Durchführung, agile Arbeitsweisen und Tests
1.Völzke Consulting erbringt die vereinbarten Leistungen nach dem im Projektauftrag beschriebenen Vorgehensmodell. Eine agile Arbeitsweise kann insbesondere Backlog-Pflege, Priorisierung, Sprint-Planung, Reviews und Retrospektiven umfassen. Die konkrete Ausgestaltung kann im Projektauftrag oder im Projekttool dokumentiert werden.
2.Bei agiler Durchführung dienen Priorisierung, Review, Demonstration oder ein „Definition of Done“-Status zunächst der Steuerung und Transparenz. Sie ersetzen eine geschuldete Abnahme nicht, sofern der betreffende Leistungsabschnitt ausdrücklich abnahmefähig vereinbart ist.
3.Völzke Consulting führt die vereinbarten oder fachlich erforderlichen eigenen Tests durch. Der Kunde unterstützt durch fachliche Tests und prüft insbesondere die Übereinstimmung mit seinen Geschäftsanforderungen, Daten und Zielsystemen. Testdaten und Testfälle müssen rechtmäßig, angemessen aktuell und für den vereinbarten Zweck geeignet sein.
4.Ohne ausdrückliche Vereinbarung schuldet Völzke Consulting weder den Betrieb noch die dauerhafte Überwachung, Datensicherung, Verfügbarkeit, Wiederherstellung, Wartung oder den Support eines Projektergebnisses nach dessen Übergabe. Solche Leistungen bedürfen eines gesonderten Leistungsauftrags.
§ B4 Change-Request-Verfahren
1.Jeder Wunsch nach einer Änderung des vereinbarten Projektumfangs wird als Change Request dokumentiert. Der Change Request soll den gewünschten Inhalt, den Anlass, betroffene Anforderungen oder Systeme sowie die gewünschte Priorität enthalten.
2.Völzke Consulting prüft den Change Request und teilt, soweit erkennbar, dessen Auswirkungen auf Leistungsumfang, Vergütung, Termine, Ressourcen, Akzeptanzkriterien, Rechte, Datenverarbeitung, Sicherheit und Drittanbieter mit. Die Prüfung eines Change Request ist nur insoweit im vereinbarten Leistungsumfang enthalten, wie dies vereinbart ist; weitergehende Analyse kann gesondert vergütungspflichtig sein.
3.Ein Change Request wird erst verbindlich, wenn ihn die jeweils berechtigten Vertreter beider Parteien in Textform freigegeben haben. Eine dokumentierte Freigabe im vereinbarten Projekttool genügt, wenn Nutzer, Inhalt und Zeitpunkt der Freigabe nachvollziehbar sind. Völzke Consulting ist vor dieser Freigabe nicht verpflichtet, die Änderung umzusetzen.
4.Die Parteien dokumentieren mit der Freigabe mindestens die Änderung selbst sowie deren Auswirkungen oder die Feststellung, dass derzeit keine Auswirkungen erkennbar sind. Soweit sich Auswirkungen erst bei Umsetzung herausstellen, informieren sich die Parteien unverzüglich und stimmen das weitere Vorgehen nach diesem Verfahren ab.
5.Notwendige technische Maßnahmen zur Abwehr eines akuten Sicherheitsrisikos oder zur Vermeidung erheblicher Schäden darf Völzke Consulting nach unverzüglicher Information des Kunden durchführen, soweit ein vorheriger Change Request nicht rechtzeitig möglich ist. Die weitere Umsetzung und Vergütung werden anschließend nach diesem Verfahren geklärt.
§ B5 Termine, Projektunterbrechung und Wiederaufnahme
1.Projekttermine, Meilensteine und Ressourcenplanung beruhen auf den im Projektauftrag dokumentierten Voraussetzungen. Sie gelten nur nach Maßgabe von § A6 als verbindlich.
2.Wünscht der Kunde eine Unterbrechung, stellt Völzke Consulting das Projekt nach Abstimmung in einen ruhenden Status. Eine Unterbrechung und die spätere Wiederaufnahme sind hinsichtlich Terminplan, Ressourcen und etwaigem Zusatzaufwand wie ein Change Request zu behandeln.
3.Für die Wiederaufnahme garantiert Völzke Consulting keine zuvor reservierte Kapazität, soweit nicht eine gesonderte Ressourcenreservierung vereinbart wurde. Die Wiederaufnahme erfolgt nach verfügbarer Kapazität und einem gegebenenfalls erforderlichen technischen oder organisatorischen Re-Start.
4.Entstehen durch eine vom Kunden veranlasste oder aus dessen Sphäre stammende Unterbrechung zusätzliche Kosten, gelten § A5 Absatz 3 und die Vergütungsregelungen des Projektauftrags.
1.Eine Abnahme ist nur für Leistungsabschnitte geschuldet, die im Projektauftrag ausdrücklich als abnahmefähiges Arbeitsergebnis vereinbart sind. Die Abnahme richtet sich nach den vereinbarten Akzeptanzkriterien; soweit solche fehlen, nach der vereinbarten Beschaffenheit und dem vertraglich vorausgesetzten Zweck.
2.Völzke Consulting teilt dem Kunden die Bereitstellung eines abnahmefähigen Ergebnisses in Textform mit und ermöglicht ihm die vereinbarte Prüfung. Soweit im Projektauftrag keine andere Frist bestimmt ist, prüft der Kunde das Ergebnis innerhalb von zehn Werktagen ab Bereitstellung und Abnahmeaufforderung in der vereinbarten Testumgebung. Innerhalb der Prüffrist erklärt er die Abnahme oder benennt festgestellte Mängel nachvollziehbar, möglichst reproduzierbar und unter Angabe der Auswirkungen.
3.Wegen unwesentlicher Mängel darf der Kunde die Abnahme nicht verweigern. Völzke Consulting darf solche Mängel im Rahmen der gesetzlichen Nacherfüllung beseitigen. Gesetzliche Rechte des Kunden bei Mängeln bleiben im Übrigen unberührt.
4.Teilabnahmen sind nur geschuldet, wenn sie im Projektauftrag ausdrücklich vereinbart sind. Eine Teilabnahme betrifft nur den klar abgegrenzten Leistungsabschnitt und nicht noch offene oder nicht abnahmefähige Leistungen.
5.Eine Abnahmefiktion wird nur wirksam vereinbart oder geltend gemacht, wenn ihre Voraussetzungen im Einzelfall rechtlich vorliegen. Der Kunde erhält hierfür eine eindeutige Abnahmeaufforderung, eine angemessene Prüffrist und einen Hinweis auf die rechtlichen Folgen. Die bloße Nutzung zu Test-, Review- oder Vorführzwecken stellt für sich genommen keine Abnahme dar.
§ B7 Mängel, Nacherfüllung und Drittursachen
1.Für abnahmefähige Werkleistungsabschnitte gelten die gesetzlichen Mängelrechte, soweit in diesen AGB nichts zulässigerweise abweichend geregelt ist. Völzke Consulting erhält zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung, soweit gesetzlich vorgesehen.
2.Der Kunde unterstützt die Fehleranalyse angemessen. Er stellt insbesondere Fehlerbeschreibungen, Logdaten, Screenshots, reproduzierbare Schritte, Testzugänge und sonstige Informationen bereit, soweit sie ihm zumutbar zur Verfügung stehen und datenschutzrechtlich übermittelt werden dürfen.
3.Kein von Völzke Consulting zu vertretender Mangel liegt vor, soweit eine Funktionsbeeinträchtigung auf nicht vereinbarten Änderungen des Kunden oder Dritter, ungeeigneten Systemvoraussetzungen, fehlerhaften Daten, fehlenden Berechtigungen, Drittanbieteränderungen, nicht freigegebenen Versionen, vertragswidriger Nutzung oder einem sonstigen Umstand aus der Sphäre des Kunden oder eines Drittanbieters beruht.
4.Analysiert oder behebt Völzke Consulting auf Wunsch des Kunden eine Störung, die kein von Völzke Consulting zu vertretender Mangel ist, kann Völzke Consulting den hierfür erforderlichen Aufwand nach den vereinbarten Sätzen oder, falls solche fehlen, nach der üblichen Vergütung abrechnen. Völzke Consulting informiert den Kunden vorab, soweit die Ursache nicht bereits offensichtlich ist und die Information zumutbar ist.
§ B8 Rechte an Projektergebnissen, Quellcode und Komponenten
1.Art und Umfang der Nutzungsrechte an Projektergebnissen werden im Projektauftrag geregelt. Der Kunde erhält Rechte erst nach vollständiger Zahlung der hierfür geschuldeten Vergütung.
2.Soweit der Projektauftrag keine ausdrückliche, weitergehende Regelung enthält, erhält der Kunde an den speziell für ihn geschaffenen und überlassenen Projektergebnissen ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Recht zur Nutzung für den vereinbarten eigenen Geschäftszweck. Das Recht umfasst nur die Nutzung in dem zur Erreichung dieses Zweckes erforderlichen Umfang. Eine Weitergabe, Unterlizenzierung, öffentliche Bereitstellung oder Nutzung durch verbundene Unternehmen oder externe Dienstleister ist nur zulässig, wenn dies im Projektauftrag vereinbart ist oder zwingend für die vereinbarte Nutzung erforderlich ist.
3.Quellcode, Konfigurationscode, Infrastrukturcode, Repository-Zugang, Build- oder Deployment-Anleitungen, technische Dokumentation und Übergabewissen sind nur geschuldet, wenn sie im Projektauftrag ausdrücklich als Liefer- oder Übergabegegenstand bezeichnet sind. Ohne eine solche Regelung besteht kein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes oder auf Zugang zu internen Systemen und Repositories von Völzke Consulting.
4.Vorbestehende Materialien, Standardkomponenten, allgemeine Bibliotheken, Frameworks, generische Konfigurationen, Methoden, Templates und Werkzeuge von Völzke Consulting verbleiben bei Völzke Consulting. Soweit sie Bestandteil eines Projektergebnisses sind, erhält der Kunde daran die für die vereinbarte Nutzung des Projektergebnisses erforderlichen einfachen Nutzungsrechte. Völzke Consulting darf diese Bestandteile weiterverwenden, sofern keine vertraulichen Informationen oder Beistellungen des Kunden offengelegt werden.
5.Für Open-Source- und sonstige Drittkomponenten gelten vorrangig deren Lizenzbedingungen. Völzke Consulting schuldet eine Komponentenliste, Lizenzhinweise oder eine Software-Stückliste nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
§ B9 Projektende, Übergabe und Betrieb
1.Nach Abschluss eines Projekts übergibt Völzke Consulting die ausdrücklich vereinbarten Ergebnisse und Unterlagen. Die Übergabe kann elektronisch erfolgen. Der Kunde nimmt die für seine Systeme erforderlichen Maßnahmen zur Übernahme, Sicherung und zum Betrieb selbst vor, soweit nicht eine weitergehende Leistung beauftragt ist.
2.Wartung, Hosting, Monitoring, Backups, Incident Response, Support und Weiterentwicklung sind nicht Teil der einmaligen Projektleistung, soweit sie nicht ausdrücklich vereinbart wurden. Insbesondere schuldet Völzke Consulting nach Projektende keine Reaktion auf Änderungen von Drittanbietern oder Kundeninfrastruktur ohne gesonderten Auftrag.
3.Bei Vertragsende unterstützt Völzke Consulting gegen gesonderte Vergütung angemessen bei einer geordneten Übergabe, soweit dies nicht bereits geschuldet ist und der Kunde die hierfür erforderlichen Mitwirkungen erbringt. Art, Umfang, Zeitpunkt und Vergütung eines Exit-Supports werden vor Durchführung abgestimmt.
4.Die gesetzliche Mängelbeseitigung für abnahmefähige Werkleistungen bleibt von einer gesondert beauftragten Wartung oder Unterstützung unberührt.
TEIL C – AZAV-Weiterbildung „KI-Manager – Fachkraft für künstliche Intelligenz und Automatisierung“
§ C1 Geltungsbereich und Maßnahmebezug
1.Dieser Teil C gilt ausschließlich für eine ausdrücklich als solche beauftragte Weiterbildung „KI-Manager – Fachkraft für künstliche Intelligenz und Automatisierung“, soweit sie in den Vertragsunterlagen als konkrete Maßnahme bezeichnet ist. Er gilt nicht für die KI Academy nach Teil D und nicht für sonstige Schulungen oder Beratungsleistungen.
2.Maßgeblich für Inhalt, Bildungsziel, Beginn, Dauer, Stundenumfang, Durchführungsform, Durchführungsort, Zugangsvoraussetzungen, Kosten, Anwesenheit, Prüfungen und Qualitätsanforderungen sind die für die konkrete Maßnahme verbindlich einbezogenen Maßnahmeunterlagen. Eine allgemeine Beschreibung ersetzt diese Angaben nicht.
3.Soweit die Maßnahme mit einer Träger- oder Maßnahmezulassung oder einem Förderverfahren verbunden ist, dürfen nur die für die tatsächlich angebotene Variante gültigen und verbindlich einbezogenen Unterlagen verwendet werden. Dieser Teil C begründet für sich allein keine Aussage über das Bestehen, den Umfang oder die Geltungsdauer einer Zulassung.
4.Bei Widersprüchen zwischen diesem Teil C und Teil A geht Teil C vor. Individuelle Vereinbarungen und die verbindlich einbezogenen Maßnahmeunterlagen gehen im Rahmen ihrer jeweiligen Regelungsgegenstände vor.
§ C2 Abgrenzung von Förderung und Finanzierungsverantwortung
1.Eine Förderung, Kostenübernahme, Auszahlung, Fortzahlung, Rückforderung oder sonstige Entscheidung einer Förderstelle liegt allein in deren Zuständigkeit. Völzke Consulting gibt keine Garantie für Bewilligung, Förderhöhe, Förderdauer, Auszahlung oder Bestand einer Förderung.
2.Eine Information oder Unterstützung von Völzke Consulting im Zusammenhang mit einem Förderverfahren stellt keine Förderzusage und keine Rechts-, Steuer- oder Förderberatung dar. Maßgeblich sind ausschließlich die Entscheidung und die Bedingungen der zuständigen Stelle.
3.Wer die Vergütung schuldet und wie bei Nicht-, Teil- oder Spätbewilligung vorzugehen ist, ergibt sich aus dem Leistungsauftrag, einer gesonderten Finanzierungsvereinbarung oder einer verbindlichen Förderzusage. Eine Förderentscheidung ändert die Zahlungspflichten zwischen Völzke Consulting und dem Kunden nicht automatisch, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart oder von der Förderstelle verbindlich angeordnet ist.
4.Soweit ein Vertragsbeginn oder die Durchführung aufschiebend von einer Förderentscheidung abhängig vereinbart wird, entsteht eine Leistungspflicht erst bei Eintritt der vereinbarten Bedingung. Wird die Maßnahme ohne aufschiebende Bedingung beauftragt, trägt der vertraglich bestimmte Zahlungsschuldner das Risiko einer ausbleibenden oder geringeren Förderung, soweit nicht anders vereinbart.
§ C3 Maßnahmebeginn, Durchführung und Änderungen
1.Der tatsächliche Maßnahmebeginn richtet sich nach den verbindlich einbezogenen Maßnahmeunterlagen und etwaigen Fördervorgaben. Ein organisatorisches Onboarding, ein Techniktest oder die bloße Freischaltung einer Plattform gilt nicht ohne ausdrückliche Regelung als Beginn von Unterricht oder als förderrelevante Teilnahmezeit.
2.Völzke Consulting führt die Maßnahme im vereinbarten Umfang durch. Änderungen von Unterrichtszeiten, eingesetzten Lehrkräften, technischen Mitteln oder der Organisation sind zulässig, wenn sie sachlich erforderlich sind, der Gesamtcharakter und das Bildungsziel der Maßnahme erhalten bleiben und verbindliche Maßnahme- oder Fördervorgaben eingehalten werden.
3.Änderungen mit wesentlicher Auswirkung auf Bildungsziel, Dauer, Stundenumfang, Durchführungsform, Kosten oder Förderfähigkeit bedürfen der vorherigen Klärung nach den maßgeblichen Maßnahme-, Förder- und Vertragsunterlagen. Dieser Teil C erlaubt keine einseitige Abweichung von verbindlichen Zulassungs- oder Fördervorgaben.
4.Die KI Academy ist kein Ersatz für die konkret beauftragte Weiterbildung. Ein Zugang zur KI Academy, sofern gesondert angeboten oder erworben, zählt nicht automatisch als Unterrichts- oder Maßnahmezeit und verändert weder Inhalt noch Kosten der Weiterbildung.
5.Die geförderte Maßnahme beginnt erst, wenn die im Einzelfall erforderlichen Förder- und Vertragsvoraussetzungen erfüllt sind. Organisatorisches Onboarding und Techniktests werden vom Unterrichtsbeginn getrennt. Bei ausbleibender, verspäteter oder nur teilweiser Bewilligung wird der Arbeitgeber nicht automatisch zum vollständigen Selbstzahler. Er entscheidet in Textform über eine Durchführung zu bestätigten Eigenkosten, eine zulässige Anpassung oder den Nichtbeginn beziehungsweise die Beendigung vor Maßnahmenstart.
§ C4 Pflichten des Arbeitgebers und der teilnehmenden Person
1.Der Kunde stellt als Arbeitgeber sicher, dass die teilnehmende Person für die vereinbarte Weiterbildung im erforderlichen Umfang freigestellt wird, die notwendigen technischen Voraussetzungen erhält und über die für sie geltenden Teilnahme-, Datenschutz- und Organisationsinformationen informiert wird.
2.Der Kunde übermittelt die für Vertrag, Förderung, Dokumentation und Durchführung erforderlichen Angaben richtig und vollständig und teilt wesentliche Änderungen, insbesondere zum Beschäftigungsverhältnis, zur Teilnahmeberechtigung, zur Finanzierung oder zu Kontaktangaben, unverzüglich mit, soweit die Mitteilung rechtlich zulässig und für die Maßnahme relevant ist.
3.Die teilnehmende Person nutzt Zugänge persönlich, beachtet die mitgeteilten Teilnahme- und Verhaltensregeln, behandelt Zugangsdaten vertraulich und wahrt die Rechte und die Vertraulichkeit anderer Personen. Der Kunde stellt sicher, dass die teilnehmende Person diese Pflichten kennt, soweit der Kunde deren Teilnahme organisiert.
4.Soweit eine gesonderte Teilnahmevereinbarung oder Teilnahmeordnung vorgesehen ist, ist sie der teilnehmenden Person vor Beginn zugänglich zu machen. Sie ergänzt diesen Vertrag nur im Verhältnis, in dem sie wirksam vereinbart wird.
§ C5 Anwesenheit, Fehlzeiten, Nichtantritt und Abbruch
1.Völzke Consulting dokumentiert die Teilnahme in der Form, die sich aus den verbindlichen Maßnahmeunterlagen und anwendbaren Vorgaben ergibt. Ein bloßer Login oder Zugriff auf Lernmaterialien gilt nicht ohne Weiteres als Nachweis tatsächlich erbrachter Unterrichts- oder Teilnahmezeit.
2.Der Kunde und die teilnehmende Person informieren Völzke Consulting unverzüglich per E-Mail über vorhersehbare oder eingetretene Fehlzeiten, soweit dies für Organisation, Qualitätssicherung oder Förderkommunikation erforderlich ist. Nachweise dürfen nur im rechtlich zulässigen und erforderlichen Umfang verlangt und verarbeitet werden.
3.Bei Fehlzeiten, Nichtantritt, Leistungshindernissen oder erkennbaren Schwierigkeiten suchen die Beteiligten zunächst eine angemessene Klärung und, soweit zulässig und organisatorisch möglich, eine geeignete Abhilfe. Nachholangebote, Ersatztermine oder ein Ausschluss sind nur geschuldet oder zulässig, wenn sie in den verbindlichen Maßnahmeunterlagen, einer Teilnahmevereinbarung oder den gesetzlichen Vorgaben vorgesehen sind.
4.Ein Abbruch, Ausschluss oder eine Kündigung erfolgt nur nach den vertraglichen und gesetzlichen Voraussetzungen sowie unter Beachtung verbindlicher Förder- und Maßnahmevorgaben. Soweit eine Meldung an eine Förderstelle erforderlich ist, erfolgt sie in dem rechtlich gebotenen Umfang.
§ C6 Leistungsnachweise, Prüfungen und Bescheinigungen
1.Völzke Consulting stellt nach Maßgabe der verbindlichen Maßnahmeunterlagen ein Zertifikat beziehungsweise eine Teilnahmebescheinigung mit der Bezeichnung „KI-Manager – Fachkraft für künstliche Intelligenz und Automatisierung“ aus. Eine interne oder externe Prüfung sowie eine Prüfungswiederholung sind derzeit nicht Bestandteil der Maßnahme. Die Voraussetzungen für die Ausstellung, insbesondere etwaige erforderliche Teilnahmezeiten, ergeben sich aus den verbindlichen Maßnahmeunterlagen und sind vor deren Verwendung abschließend festzulegen.
2.Eine Teilnahmebescheinigung bestätigt nur die dokumentierte Teilnahme im ausgewiesenen Umfang. Ein Kompetenznachweis, eine Prüfung oder ein Zertifikat bestätigt nur den jeweils ausdrücklich beschriebenen Gegenstand. Sie begründen keine Garantie für einen bestimmten Kompetenzstand, eine Einstellung, einen beruflichen Aufstieg, eine Förderentscheidung oder die vollständige Einhaltung rechtlicher Anforderungen.
3.Externe Prüfungen, externe Zertifizierungen, Wiederholungen und hierfür anfallende Gebühren sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind.
§ C7 Datenschutz, Lernplattform und Aufzeichnungen
1.Die Parteien klären vor Beginn die datenschutzrechtlichen Rollen und schließen erforderliche Vereinbarungen, bevor personenbezogene Daten von Beschäftigten, Teilnehmenden oder sonstigen Personen verarbeitet werden. Der Kunde informiert die betroffenen Beschäftigten über die ihn treffenden Informationspflichten.
2.Völzke Consulting verarbeitet Anwesenheits-, Leistungs- und Plattformdaten nur für die vereinbarten, rechtlich zulässigen Zwecke der Durchführung, Qualitätssicherung, Abrechnung und gegebenenfalls erforderlichen Förderkommunikation. Die konkrete Datenverarbeitung richtet sich ergänzend nach den anwendbaren Datenschutzinformationen und erforderlichen Vereinbarungen.
3.Aufzeichnungen von Live-Unterricht oder Gesprächen erfolgen nur nach vorherigem transparentem Hinweis und bei Vorliegen der erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen. Soweit Personen sichtbar oder hörbar aufgenommen werden sollen und hierfür eine Einwilligung erforderlich ist, wird diese nicht durch diesen Vertrag ersetzt. Eine zumutbare Teilnahmealternative ist vorzusehen, soweit sie rechtlich erforderlich ist.
4.Als Lernplattform ist derzeit New Ease und als Videokonferenzsystem Zoom vorgesehen. Weitere verpflichtende externe Werkzeuge, zusätzliche Kosten, technische Anforderungen und Datenverarbeitungen werden in den für die konkrete Maßnahme geltenden Vertrags-, Maßnahme- und Datenschutzunterlagen ausgewiesen. Nicht angekündigte kostenpflichtige Pflichtwerkzeuge werden nicht vorausgesetzt.
§ C8 Qualität und Beschwerdemanagement
1.Völzke Consulting nimmt Hinweise und Beschwerden zur Maßnahme entgegen. Kunden und teilnehmende Personen können sich hierfür an [email protected] wenden. Verantwortliche Ansprechpartnerin ist derzeit Sabine Dittrich. Änderungen der zuständigen Person werden in den Maßnahmeunterlagen oder auf anderem geeigneten Weg mitgeteilt.
2.Völzke Consulting prüft Beschwerden angemessen, dokumentiert sie im erforderlichen Umfang und informiert über das Ergebnis oder den weiteren Ablauf. Gesetzliche Rechte und gegebenenfalls bestehende Beschwerdewege bei Förder- oder Zulassungsstellen bleiben unberührt.
TEIL D – KI Academy
§ D1 Geltungsbereich und Gegenstand der Mitgliedschaft
1.Dieser Teil D gilt für die entgeltliche B2B-Mitgliedschaft in der „KI Academy by Völzke Consulting“. Er gilt nicht für die AZAV-Weiterbildung nach Teil C, individuelle Beratungs- oder Implementierungsleistungen nach Teil B und nicht für separat erworbene Workflow-Produkte.
2.Die KI Academy ist eine fortlaufende digital bereitgestellte Lern- und Umsetzungsbegleitung für den praktischen Einsatz von künstlicher Intelligenz und KI-gestützten Arbeitsabläufen im Unternehmen. Der konkrete Umfang ergibt sich aus der bei Vertragsschluss einbezogenen Leistungsbeschreibung.
3.Die Mitgliedschaft umfasst den Zugang zum Academy-Mitgliederbereich einschließlich des Einstiegsbereichs „KI Startklar“, die während der Mitgliedschaft bereitgestellten Videos und Aufzeichnungen, begleitende Checklisten, Arbeitsblätter und ausgewählte Prompt-Beispiele, die Teilnahme an den für Mitglieder angekündigten Live-Formaten, den Zugang zur Academy-Community, laufende inhaltliche Aktualisierungen sowie die Möglichkeit, Themenwünsche einzureichen.
4.Die regelmäßigen Live-Termine sind grundsätzlich für Dienstag und Donnerstag jeweils um 17:00 Uhr in der Zeitzone Europe/Berlin vorgesehen und mit jeweils 60 Minuten geplant. Eine geringfügige Über- oder Unterschreitung im Einzelfall verändert den Leistungscharakter nicht. An gesetzlichen Feiertagen am Unternehmenssitz und während mindestens 14 Tage vorher angekündigter Betriebsferien finden grundsätzlich keine Live-Termine statt. Bei kurzfristiger Krankheit, technischen Störungen oder sonstigen sachlichen Gründen kann ein Termin entfallen oder verschoben werden. Völzke Consulting bemüht sich dann um einen Nachholtermin, einen fachlich gleichwertigen Ersatztermin oder einen geeigneten Ersatzinhalt. Ein einzelner Ausfall begründet keinen Anspruch auf anteilige Erstattung. Ein Anspruch auf einen bestimmten Referenten oder auf die Durchführung an einem einzelnen konkreten Kalendertag besteht nicht. Der regelmäßige Gesamtcharakter der Live-Begleitung bleibt unberührt.
5.Die Mitgliedschaft umfasst keine individuelle Unternehmens-, Rechts-, Steuer-, Datenschutz-, Buchhaltungs- oder IT-Sicherheitsberatung, keine individuelle technische Implementierung, keine Prüfung sämtlicher Kundenprozesse oder Kundensysteme, kein persönliches Stundenkontingent, keinen umfassenden Drittanbieter-Support und keine Prüfung oder Zertifizierung, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.
§ D2 Vertragsschluss, Freischaltung und technische Voraussetzungen
1.Die Darstellung der KI Academy auf einer Website oder Verkaufsseite ist eine Aufforderung zur Bestellung. Der Kunde gibt durch Abschluss des Bestellvorgangs ein verbindliches Angebot ab. Der Vertrag kommt durch eine ausdrückliche Annahme in Textform oder durch die Freischaltung des Zugangs zustande.
2.Vor Abgabe der Bestellung erhält der Kunde die Möglichkeit, seine Angaben zu prüfen und zu korrigieren. Die Bestellübersicht soll insbesondere Produkt, Nettopreis, anfallende Steuern, Abrechnungszeitraum und Kündigungsregelung ausweisen.
3.Der Zugang wird grundsätzlich unmittelbar nach erfolgreicher erster Zahlung automatisiert an die vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse freigeschaltet. Der jeweilige Kalendertag bildet grundsätzlich den monatlichen Abrechnungstag; für Monatsdaten, die in einem Folgemonat fehlen, gilt die technisch vorgesehene Abrechnungslogik des eingesetzten Zahlungsdienstleisters. Der Kunde hält seine Kontakt- und Rechnungsangaben aktuell und schützt die Zugangsdaten vor Zugriff Dritter.
4.Der Kunde benötigt für die Nutzung ein internetfähiges Endgerät, einen aktuellen Browser, eine erreichbare E-Mail-Adresse und, soweit in der Leistungsbeschreibung vorgesehen, eigene Konten bei Drittanbietern. Beschaffung, Betrieb und Kosten dieser Voraussetzungen sind nicht im Mitgliedsentgelt enthalten, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
§ D3 Mitgliedsentgelt, Abrechnung und Zahlung
1.Das Mitgliedsentgelt für die KI Academy beträgt 229,00 EUR netto je monatlichem Abrechnungszeitraum zuzüglich der jeweils anwendbaren gesetzlichen Steuern.
2.Das Mitgliedsentgelt wird monatlich im Voraus über die im Bestellprozess angebotene Zahlungsmethode abgerechnet. Der konkrete Beginn des ersten und jedes folgenden Abrechnungszeitraums ergibt sich aus der Bestellbestätigung oder dem Kundenkonto.
3.Der Kunde gibt vollständige und richtige Unternehmens-, Rechnungs- und Steuerangaben an und aktualisiert diese unverzüglich. Die steuerliche Behandlung richtet sich nach den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften und den Angaben des Kunden.
4.Elektronische Rechnungen und Zahlungsbelege können an die angegebene E-Mail-Adresse oder im Kundenkonto bereitgestellt werden. Bei einer fehlgeschlagenen Folgezahlung wird der Kunde informiert und erhält Gelegenheit, seine Zahlungsmethode zu aktualisieren. Der Zugang bleibt grundsätzlich für eine Kulanzphase von sieben Kalendertagen ab dem ersten Fehlschlag bestehen. Bleibt die Zahlung danach aus, darf Völzke Consulting den Zugang nach Maßgabe von § A8 Absatz 4 sperren. Automatische Wiederholungsversuche des Zahlungsdienstleisters bleiben möglich.
5.Eine Preisänderung für bestehende Mitgliedschaften wird nur mit einer Vorankündigung von mindestens sechs Wochen in Textform für zukünftige Abrechnungszeiträume wirksam. Eine Erhöhung berechtigt den Kunden, die Mitgliedschaft bis zum Wirksamwerden der Änderung zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraums zu kündigen. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden wird eine Änderung, die das vertragliche Gleichgewicht wesentlich zulasten des Kunden verschiebt, nicht allein durch eine Zustimmungsfiktion eingeführt.
§ D4 Laufzeit und Kündigung
1.Die Mitgliedschaft wird auf unbestimmte Zeit und ohne Mindestlaufzeit geschlossen. Sie wird in monatlichen Abrechnungszeiträumen geführt.
2.Der Kunde kann die Mitgliedschaft jederzeit zum Ende des laufenden, bereits bezahlten Abrechnungszeitraums kündigen. Die Kündigung wirkt nicht rückwirkend; für den bereits begonnenen Abrechnungszeitraum besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung, soweit rechtlich zulässig. Eine Pausierung der Mitgliedschaft wird nicht angeboten. Nach einer Kündigung ist eine spätere Neubuchung zu den dann geltenden Konditionen möglich; ein früherer Preis wird nicht garantiert.
3.Die Kündigung kann über eine bereitgestellte Abonnementverwaltung oder in Textform an [email protected] erklärt werden. Entscheidend ist der Zugang der Kündigung bei Völzke Consulting.
4.Völzke Consulting kann die Mitgliedschaft mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Abrechnungszeitraums ordentlich kündigen. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
5.Nach Vertragsende endet der Zugang zum Mitgliederbereich, zu nicht dauerhaft überlassenen Materialien, Live-Formaten und der Community. Gesondert erworbene Rechte an Workflow-Produkten richten sich ausschließlich nach den Bedingungen des jeweiligen Erwerbs.
§ D5 Zugänge, Nutzer und Community
1.Das Mitgliedsentgelt von 229,00 EUR netto pro monatlichem Abrechnungszeitraum gilt für eine namentlich benannte natürliche Person, soweit im Bestellprozess oder in einer individuellen Vereinbarung keine weitere Nutzerlizenz ausgewiesen ist. Zugänge sind persönlich, vertraulich und nicht übertragbar. Ein Wechsel der benannten Person bedarf der vorherigen Zustimmung von Völzke Consulting.
2.Der Kunde darf Zugangsdaten und nicht dauerhaft überlassene Academy-Inhalte nicht an Mitarbeiter, verbundene Unternehmen oder sonstige Dritte weitergeben, soweit hierfür keine ausdrückliche Berechtigung besteht.
3.In Live-Formaten und der Community sind insbesondere rechtswidrige, beleidigende, diskriminierende, bedrohende, belästigende, werbliche, rechtsverletzende oder sicherheitsgefährdende Inhalte untersagt. Ebenfalls untersagt sind die Offenlegung vertraulicher Informationen anderer Teilnehmer sowie Aufzeichnungen oder Weiterverbreitungen von Live-Formaten ohne vorherige Zustimmung.
4.Völzke Consulting darf rechtswidrige oder regelwidrige Beiträge entfernen und bei erheblichen oder wiederholten Verstößen Funktionen angemessen beschränken oder die Mitgliedschaft nach Maßgabe von § D4 außerordentlich kündigen. Vor einer Sanktion gibt Völzke Consulting dem Kunden, soweit zumutbar, Gelegenheit zur Stellungnahme oder Abhilfe.
5.Hinweise auf mutmaßlich rechtswidrige oder regelwidrige Inhalte können an [email protected] gerichtet werden.
§ D6 Academy-Inhalte, Workflow-Produkte und Nutzungsrechte
1.Rechte an Videos, Aufzeichnungen, Texten, Grafiken, Präsentationen, Prompt-Sammlungen, Checklisten, Vorlagen, Arbeitsblättern, Konzepten und sonstigen Academy-Inhalten verbleiben bei Völzke Consulting oder den jeweiligen Rechteinhabern.
2.Für die Dauer der Mitgliedschaft erhält der Kunde ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht, die bereitgestellten Academy-Inhalte für eigene interne geschäftliche Lern- und Umsetzungszwecke zu verwenden.
3.Der Kunde darf auf Grundlage der vermittelten Methoden eigene betriebliche Abläufe und eigene Arbeitsergebnisse entwickeln. Nicht erlaubt sind ohne vorherige Zustimmung insbesondere die Weitergabe oder der Verkauf von Academy-Inhalten, die öffentliche Bereitstellung, die systematische Vervielfältigung zur Erstellung einer konkurrierenden Lern- oder Vorlagenbibliothek, die Umgehung technischer Schutzmaßnahmen sowie die Schulung Dritter außerhalb des eigenen Unternehmens mit Academy-Materialien.
4.Materialien, die ausdrücklich zum Download und zur dauerhaften internen Nutzung freigegeben sind, darf der Kunde nach Vertragsende intern weiterverwenden. Weitergabe, Weiterverkauf, Unterlizenzierung und öffentliche Zugänglichmachung bleiben untersagt.
5.Fertige Workflow-Produkte sind nicht Bestandteil der KI Academy. Vorkonfigurierte Workflow-Kopien, technische Komplettvorlagen, Schnittstellenkonfigurationen, individuelle Anpassungen und Implementierungsleistungen werden, soweit angeboten, separat im Workflow-Shop oder auf Grundlage eines gesonderten Angebots erworben. Preise, Lieferumfang und Nutzungsrechte richten sich nach den jeweiligen Produkt- oder Projektbedingungen. Aus der Academy-Mitgliedschaft entsteht kein Anspruch auf kostenlose oder vergünstigte Workflow-Produkte.
6.Soweit beim Kauf eines Workflow-Produkts nichts Abweichendes vereinbart wird, erhält der Kunde nach vollständiger Zahlung ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht, die erworbene Workflow-Kopie im eigenen Unternehmen zu installieren, anzupassen und intern zu verwenden. Weiterverkauf, öffentliche Weitergabe, Unterlizenzierung und der Aufbau eines konkurrierenden Shops mit dem Produkt sind nicht gestattet. Technische Einrichtung, individuelle Anpassung, Drittanbietergebühren, Wartung, Updates und Funktionsanpassungen nach Änderungen externer Systeme sind nur enthalten, wenn das konkrete Angebot dies ausdrücklich ausweist.
§ D7 Kundenbeiträge, Aufzeichnungen und Umgang mit Daten
1.Der Kunde behält die Rechte an seinen eigenen Beiträgen. Soweit es für den Betrieb der Academy erforderlich ist, räumt er Völzke Consulting für die Dauer der Mitgliedschaft ein einfaches Recht ein, diese Beiträge technisch zu speichern, innerhalb der geschlossenen Academy anzuzeigen sowie für Moderation und Support zu verarbeiten.
2.Die Nutzung von Kundenbeiträgen für öffentliche Werbung, Referenzen, Fallstudien oder Trainingsmaterialien bedarf einer gesonderten Vereinbarung oder einer gegebenenfalls erforderlichen Einwilligung.
3.Live-Formate werden grundsätzlich aufgezeichnet, vorrangig in Form von Vortrag, Bildschirmfreigabe und Demonstration. Jede Aufzeichnung wird vorher transparent angekündigt. Soweit Teilnehmer sichtbar oder hörbar aufgenommen werden und hierfür eine Einwilligung erforderlich ist, wird diese gesondert eingeholt. Die Teilnahme an der Academy oder einem Live-Format gilt nicht als pauschale Einwilligung in eine Aufzeichnung. Besonders sensible oder individuelle Unternehmensfälle können von der Aufzeichnung ausgenommen oder vor Bereitstellung entfernt werden. Soweit rechtlich erforderlich, wird eine zumutbare Teilnahmealternative bereitgestellt. Zugriff erhalten nur aktive Mitglieder; eine Aufzeichnung kann entfernt werden, wenn sie fachlich veraltet oder nicht mehr Bestandteil der Academy ist.
4.Der Kunde entscheidet eigenverantwortlich, welche Unternehmens-, Kunden-, Mitarbeiter- oder sonstigen Daten er in KI-Systemen, Automatisierungsplattformen, Live-Formaten oder einer Community verarbeitet oder offenlegt. Er darf personenbezogene, vertrauliche oder geschützte Daten nur verwenden, wenn hierfür eine Rechtsgrundlage, erforderliche Berechtigungen und geeignete technische sowie organisatorische Voraussetzungen bestehen. Soweit möglich, sind Daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren.
§ D8 Kein Erfolgsversprechen, Verfügbarkeit und Weiterentwicklung
1.Völzke Consulting schuldet die vereinbarten Lern-, Informations- und Begleitungsleistungen, nicht jedoch einen bestimmten technischen, wirtschaftlichen, rechtlichen oder sonstigen Erfolg. Insbesondere werden keine bestimmten Zeitersparnisse, Kostensenkungen, Umsätze, Reichweiten, Leads, Automatisierungsgrade, Qualitätsverbesserungen oder rechtssicheren Ergebnisse garantiert.
2.Völzke Consulting bemüht sich um eine angemessene Bereitstellung der Academy, schuldet jedoch keine bestimmte Verfügbarkeitsquote, soweit nicht ausdrücklich vereinbart. Vorübergehende Einschränkungen können insbesondere durch Wartung, Sicherheitsmaßnahmen, technische Störungen, Ausfälle von Drittanbietern oder Umstände außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs entstehen.
3.Völzke Consulting darf Inhalte, Themen, Werkzeuge, Aufbau und didaktische Gestaltung der Academy sachlich weiterentwickeln, insbesondere aufgrund technischer Entwicklung, veränderter Drittanbieterangebote, rechtlicher Anforderungen oder fachlicher Verbesserungen. Der Gesamtcharakter der Mitgliedschaft bleibt erhalten; wesentliche Kernleistungen dürfen nicht ohne sachlichen Grund ersatzlos entfallen. Über wesentliche Änderungen informiert Völzke Consulting angemessen.
TEIL E – Recruiting
§ E1 Geltungsbereich und Leistungsauftrag
1.Dieser Teil E gilt für ausdrücklich beauftragte Recruiting-Leistungen für Bestandskunden. Der derzeit angebotene Leistungsumfang kann insbesondere Recruiting-Marketing und Anzeigen, Landingpages und Bewerbungsformulare sowie Kampagnenschaltung umfassen. Bewerbermanagement, Erstkontakt, Vorqualifizierung, Terminierung, Interviews, Active Sourcing, Vorauswahl, Absagen im Namen des Kunden und Personalvermittlung sind nur geschuldet, wenn sie entgegen diesem Standard ausdrücklich im Leistungsauftrag vereinbart werden.
2.Der konkrete Leistungsauftrag soll mindestens die zu besetzende Stelle, Kampagne oder Tätigkeit, die vereinbarten und ausgeschlossenen Leistungen, Ansprechpartner und Freigabeberechtigte, Kommunikationswege, Laufzeit oder Projektende, Vergütung, Werbebudget, Drittanbieter, Datenverarbeitung und gegebenenfalls eine Nachlaufregel beschreiben.
3.Recruiting-Leistungen von Völzke Consulting sind Dienstleistungen, soweit nicht ausdrücklich ein abnahmefähiges Arbeitsergebnis vereinbart wird. Insbesondere schuldet Völzke Consulting keine bestimmte Anzahl von Bewerbungen, keine Besetzung, keine Einstellung, keine Eignung oder Verfügbarkeit von Bewerbenden und keinen Verbleib einer eingestellten Person.
4.Recruiting ist keine Arbeitnehmerüberlassung. Völzke Consulting übernimmt weder die Arbeitgeberstellung noch Weisungsrechte gegenüber Bewerbenden oder Personal des Kunden.
§ E2 Stellenbriefing, Freigaben und Mitwirkung
1.Der Kunde stellt vor Beginn der Recruiting-Leistung ein vollständiges und zutreffendes Stellen- oder Kampagnenbriefing bereit. Dieses umfasst, soweit relevant, Aufgaben, Anforderungen, Arbeitsort, Arbeitszeit, Vergütung oder Vergütungsrahmen, Vertragsart, Zielgruppe, rechtmäßige Auswahlkriterien, Arbeitgeberangaben, Ansprechpartner sowie genehmigte Kommunikations- und Auswahlprozesse.
2.Der Kunde benennt die Personen, die Anzeigen, Inhalte, Targeting, Budgets, Kommunikationsvorlagen und sonstige entscheidungserhebliche Maßnahmen rechtswirksam freigeben dürfen. Eine Freigabefiktion ist nicht vereinbart. Völzke Consulting ist nicht verpflichtet, ohne dokumentierte Freigabe des Kunden eine Anzeige zu veröffentlichen, Werbebudget einzusetzen, Bewerbende zu kontaktieren oder Erklärungen im Namen des Kunden abzugeben, soweit nicht ein ausdrücklich vereinbarter Handlungsspielraum besteht.
3.Der Kunde entscheidet allein über die Einstellung, Absage, Auswahl, Vertragsbedingungen und Kommunikation, soweit der Leistungsauftrag Völzke Consulting nicht ausdrücklich einzelne Unterstützungsleistungen überträgt. Völzke Consulting darf fachlich erkennbare rechtswidrige oder diskriminierende Weisungen nicht umsetzen und wird den Kunden hierauf hinweisen.
4.Der Kunde übermittelt Informationen, Rückmeldungen, Freigaben, Zugänge und Entscheidungen rechtzeitig. Soweit im Leistungsauftrag nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Rückmeldung zu neuen geeigneten Bewerbungen innerhalb von zwei Werktagen und die Erteilung sonstiger Freigaben innerhalb von drei Werktagen. Fehlt oder verzögert sich die Zuarbeit, gelten § A5 und § A6. Dies umfasst insbesondere die Verschiebung von Kampagnenstarts, Veröffentlichungen, Bewerberkommunikation und Reporting-Terminen sowie einen möglichen Zusatzaufwand für erneute Abstimmung, Umplanung oder Reaktivierung.
5.Völzke Consulting erbringt keine Rechtsberatung zur arbeits-, tarif-, betriebsverfassungs-, aufenthalts-, gleichbehandlungs- oder datenschutzrechtlichen Zulässigkeit einzelner Stellenanforderungen oder Auswahlentscheidungen. Dies berührt nicht die Pflicht von Völzke Consulting, eigene gesetzliche Pflichten zu beachten.
§ E3 Bewerberkommunikation und Bewerbungsprozess
1.Eingangsbestätigungen, Einladungen, Absagen, Statusmitteilungen und sonstige Bewerberkommunikation werden grundsätzlich durch den Kunden versandt. Völzke Consulting kommuniziert mit Bewerbenden nur, wenn dies im Leistungsauftrag ausdrücklich als zusätzliche Leistung vereinbart ist; in diesem Fall werden Umfang, Systeme, Absender, Vorlagen und Freigaben dort festgelegt.
2.Der Kunde stellt sicher, dass die im Bewerbungsprozess verwendeten Inhalte, Stellenangaben, Auswahlkriterien und Entscheidungen sachlich richtig, vollständig und rechtmäßig sind. Völzke Consulting darf die Veröffentlichung oder Verwendung von Inhalten ablehnen, deren Rechtswidrigkeit oder Diskriminierungsrisiko offensichtlich ist.
3.Völzke Consulting trifft keine Einstellungsentscheidung und gibt keine Garantie oder Zusicherung zur fachlichen oder persönlichen Eignung eines Bewerbenden. Hinweise, Vorauswahlen, Interviews, Profile, Bewertungen oder Empfehlungen dienen nur der vereinbarten Unterstützung und ersetzen nicht die eigene Entscheidung sowie Prüfung des Kunden.
4.Aufzeichnungen von Gesprächen mit Bewerbenden sind nicht geschuldet und erfolgen nur nach vorheriger, gesonderter Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen sowie transparenter Information aller betroffenen Personen.
§ E4 Werbebudget, Drittanbieter und Kostenfreigaben
1.Die Vergütung für Recruiting-Leistungen wird je nach Leistungsauftrag als monatliche Pauschale oder einmalige Projektpauschale vereinbart. Eine Erfolgsvergütung ist nicht geschuldet, soweit sie nicht ausdrücklich in einem individuellen Leistungsauftrag vereinbart wird. Agenturvergütung, Werbebudget und Kosten für Plattformen, Stellenbörsen, Bewerbermanagementsysteme, Medien, Tools oder sonstige Drittanbieter sind getrennte Kostenpositionen, soweit sie nicht im Leistungsauftrag ausdrücklich zusammengefasst sind.
2.Der Leistungsauftrag regelt, soweit Drittanbieter eingesetzt werden, zumindest Kontoinhaberschaft, Kostenträger, Budgetrahmen, Zahlungsweg, Freigabeprozess und den Umgang mit Gutschriften oder Erstattungen. Ohne dokumentierte Kostenfreigabe darf Völzke Consulting keine kostenpflichtigen Drittleistungen außerhalb eines vereinbarten Budgets auslösen.
3.Völzke Consulting hat keinen Einfluss auf Annahmeentscheidungen, Verfügbarkeit, Funktionen, Richtlinien, Reichweiten, Preise, Abrechnungen oder Sperrungen von Drittplattformen. Bereits ordnungsgemäß erbrachte Leistungen von Völzke Consulting bleiben hiervon unberührt. Die gesetzlichen Rechte des Kunden bei von Völzke Consulting zu vertretenden Pflichtverletzungen bleiben unberührt.
4.Der Kunde stellt erforderliche Werbe-, Plattform- oder Systemzugänge rechtzeitig bereit, soweit die Parteien nicht ausdrücklich vereinbaren, dass Völzke Consulting einen Dienst im eigenen Namen führt. Bei Einsatz von Kundenkonten verbleiben Kontoinhaberschaft und die daraus resultierenden Vertragsbeziehungen beim Kunden.
§ E5 Datenschutz und KI-gestützte Recruiting-Tools
1.Vor Beginn einer Verarbeitung von Bewerberdaten klären die Parteien anhand einer Prozess- und Systemmatrix ihre jeweiligen datenschutzrechtlichen Rollen. Soweit erforderlich, schließen sie vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung oder eine andere erforderliche Vereinbarung. Die Parteien erfüllen ihre jeweiligen Informations-, Dokumentations- und Sicherheitsverpflichtungen.
2.Der Kunde stellt sicher, dass Bewerbende über die für seine Verarbeitung geltenden Informationen verfügen, soweit ihn diese Pflicht trifft. Völzke Consulting unterstützt im vereinbarten Umfang bei der Bereitstellung von Informationen, die ihre eigenen Verarbeitungsvorgänge betreffen. Der Einsatz eines Talentpools, eine über die konkrete Stelle hinausgehende Speicherung oder eine Zweitverwendung von Bewerberdaten bedarf einer gesonderten, rechtlich geprüften Grundlage und Vereinbarung.
3.Personenbezogene Daten besonderer Kategorien oder Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten dürfen nur verarbeitet werden, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Parteien dies ausdrücklich für den jeweiligen Prozess vereinbart haben.
4.Der Einsatz von KI-Systemen für Texterstellung, Targeting, Screening, Ranking, Profiling, Terminierung oder Kommunikation ist nur geschuldet, wenn er im Leistungsauftrag ausdrücklich vorgesehen ist. Vor dem Einsatz legen die Parteien insbesondere Zweck, Datenarten, menschliche Kontrolle, Freigabeprozess, eingesetzte Systeme, Sicherheitsmaßnahmen und rechtliche Verantwortlichkeiten fest. Völzke Consulting setzt keine automatisierte Entscheidung mit rechtlicher oder ähnlich erheblicher Wirkung für Bewerbende um, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart und rechtlich zulässig ist.
5.Der Kunde prüft Bewerbungsprozesse und Auswahlentscheidungen vor ihrer produktiven Verwendung auf die für ihn geltenden Anforderungen, insbesondere auf sachliche und diskriminierungsfreie Kriterien. Eine Mitwirkung oder Freigabe des Kunden entlastet Völzke Consulting nicht von eigenen zwingenden gesetzlichen Pflichten.
§ E6 Projektende, Übergabe und Datenumgang
1.Das Recruiting-Projekt endet grundsätzlich zu dem im Leistungsauftrag bestimmten festen Enddatum. Eine Beendigung aufgrund eines anderen Ereignisses, insbesondere Stellenbesetzung, Stellenstopp, Budgetende oder Kündigung, gilt nur, wenn sie im Leistungsauftrag ausdrücklich vereinbart ist. Fehlt eine wirksame Regelung, gelten die gesetzlichen Kündigungsrechte.
2.Eine Pause, Wiederaufnahme, Änderung der Stelle oder eine wesentliche Änderung des Briefings ist nach § A7 zu vereinbaren. Eine kostenlose Ersatz- oder Nachbesetzung ist nicht geschuldet. Soweit eine Nachbesetzung, Ersatzsuche oder ein Nachlauf vereinbart sein soll, müssen deren Auslöser, Laufzeit, Leistungsumfang und Vergütung im Leistungsauftrag ausdrücklich geregelt werden.
3.Nach Projektende übergibt Völzke Consulting die vereinbarten Unterlagen und Daten in dem vereinbarten Umfang. Die weitere Speicherung, Rückgabe oder Löschung personenbezogener Daten richtet sich nach den datenschutzrechtlichen Rollen, der hierfür geschlossenen Vereinbarung und gesetzlichen Aufbewahrungspflichten.
Schlussbestimmungen
§ S1 Änderungen dieser AGB
1.Völzke Consulting kann diese AGB für zukünftige Vertragsabschlüsse jederzeit ändern.
2.Bei fortlaufenden Vertragsverhältnissen kann Völzke Consulting Änderungen für die Zukunft vornehmen, wenn ein sachlicher Grund besteht, insbesondere eine Änderung von Gesetzen, Rechtsprechung, technischen Abläufen, Sicherheitsanforderungen, Zahlungsprozessen oder wesentlichen Drittanbieterbedingungen, und die Änderung für den Kunden zumutbar ist. Völzke Consulting informiert den Kunden über wesentliche Änderungen angemessen in Textform.
3.Änderungen, die das vertragliche Gleichgewicht wesentlich zulasten des Kunden verschieben, werden nicht allein durch eine Zustimmungsfiktion eingeführt. Gesetzliche Rechte des Kunden, einschließlich etwaiger Kündigungsrechte, bleiben unberührt.
§ S2 Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Sprache
1.Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2.Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz von Völzke Consulting Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis.
3.Vertragssprache ist Deutsch. Werden Vertragsunterlagen ausnahmsweise in eine andere Sprache übersetzt, ist im Zweifel die deutsche Fassung maßgeblich, soweit dies rechtlich zulässig vereinbart ist.
§ S3 Salvatorische Regelung
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Deggendorf.
AGB Stand: 15.09.2026
AGB der Völzke Consulting GmbH
Anbieterin
Völzke Consulting GmbH
Hafenstraße 26
94469 Deggendorf
Deutschland
Nachfolgend „Völzke Consulting“.
Präambel und Anwendungslogik
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden die zentrale Vertragsgrundlage für Leistungen von Völzke Consulting gegenüber Unternehmern. Sie bestehen aus Teil A mit allgemeinen Bedingungen sowie den produktbezogenen Sonderteilen Teil B bis Teil E.
Teil A gilt für alle Verträge. Ein Sonderteil gilt nur, wenn die jeweilige Leistung ausdrücklich beauftragt ist. Bei einem Widerspruch zwischen Teil A und einem anwendbaren Sonderteil geht der anwendbare Sonderteil vor. Individuell ausgehandelte Vereinbarungen zwischen den Parteien gehen den AGB insgesamt vor. Angaben im Angebot, Leistungsauftrag, einer Leistungsbeschreibung oder einem Bestellprozess konkretisieren den Vertrag; sie gehen den AGB nur vor, soweit sie für den Einzelfall ausdrücklich eine abweichende Regelung treffen.
Die Vertragsunterlagen sollen in folgender Reihenfolge ausgelegt werden: individuelle Vereinbarung, ausdrücklich angenommener Leistungsauftrag einschließlich seiner ausdrücklich einbezogenen Anlagen, anwendbarer Sonderteil, Teil A. Innerhalb eines Leistungsauftrags hat eine ausdrücklich als vorrangig bezeichnete Anlage Vorrang. Eine abweichende Auslegung zulasten einer individuell getroffenen Vereinbarung ist ausgeschlossen.
TEIL A – Allgemeine Bedingungen für alle Leistungen
§ A1 Geltungsbereich und Unternehmerstatus
1.Diese AGB gelten ausschließlich für Verträge von Völzke Consulting mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen.
2.Der Kunde bestätigt bei Vertragsschluss, in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu handeln. Völzke Consulting darf einen angemessenen Nachweis des Unternehmerstatus verlangen.
3.Entgegenstehende, ergänzende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn Völzke Consulting ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder Leistungen vorbehaltlos erbringt. Sie gelten nur, wenn Völzke Consulting ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
§ A2 Vertragsschluss, Vertragsunterlagen und Erklärungen
1.Angebote von Völzke Consulting sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Ein Vertrag kommt durch die Annahme eines Angebots, eine Bestellbestätigung, den Abschluss einer individuellen Vereinbarung oder durch eine andere eindeutige Annahmeerklärung von Völzke Consulting zustande. Die tatsächliche Leistungsaufnahme kann eine Annahme darstellen, wenn sie erkennbar zur Erfüllung der Bestellung erfolgt.
2.Der Leistungsumfang, die Vergütung, etwaige Laufzeit, Termine, Leistungsgrenzen und besondere Mitwirkungsanforderungen ergeben sich aus den Vertragsunterlagen. Der Kunde hat ihm übermittelte Leistungsbeschreibungen, Briefings und sonstige entscheidungserhebliche Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen sowie erforderliche Klarstellungen rechtzeitig mitzuteilen.
3.Rechtserhebliche Erklärungen und Mitteilungen im Vertragsverhältnis können in Textform erfolgen, soweit nicht gesetzlich oder individuell eine strengere Form vereinbart ist. Zulässige Wege sind insbesondere E-Mail und elektronische Signatur. Ein Projekt- oder Bestellsystem kann nur dann für verbindliche Freigaben eingesetzt werden, wenn dies im jeweiligen Leistungsauftrag ausdrücklich vereinbart ist und Absender, Inhalt und Zeitpunkt der Erklärung nachvollziehbar sind. Erklärungen, die den Leistungsumfang, die Vergütung, Termine oder Nutzungsrechte ändern, bedürfen zusätzlich der Freigabe durch die jeweils vertretungsberechtigte oder im Leistungsauftrag hierfür benannte Person.
4.Gesprächs-, Telefon- oder Videoaufzeichnungen sind nicht Gegenstand einer pauschalen AGB-Einwilligung. Sie erfolgen nur nach vorherigem Hinweis und nur, wenn die hierfür jeweils erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.
§ A3 Leistungsgegenstand, Leistungsart und Erfolg
1.Völzke Consulting erbringt insbesondere Beratungs-, Schulungs-, Marketing-, Recruiting-, Workflow-, Automatisierungs-, Software- und sonstige digitale Leistungen. Geschuldet ist jeweils nur die in den Vertragsunterlagen beschriebene Leistung.
2.Soweit nicht ausdrücklich ein konkretes, abnahmefähiges Arbeitsergebnis vereinbart ist, erbringt Völzke Consulting Dienstleistungen mit der vertraglich geschuldeten Sorgfalt. Ein wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer oder sonstiger Erfolg wird nicht geschuldet.
3.Ist ein bestimmtes Arbeitsergebnis ausdrücklich als abnahmefähig vereinbart, gelten für diesen Leistungsabschnitt zusätzlich die Regelungen des Teils B. Die Einordnung eines einzelnen Leistungsabschnitts richtet sich nach seinem tatsächlich vereinbarten Gegenstand; sie wird nicht allein durch eine Bezeichnung im Angebot bestimmt.
4.Prognosen, Beispiele, Empfehlungen, Erfahrungswerte, Tests, Kennzahlen oder frühere Ergebnisse begründen keine Zusage künftiger Ergebnisse. Dies gilt insbesondere für Reichweite, Leads, Bewerbungen, Einstellungen, Umsatz, Zeitersparnis, Kostensenkungen, Qualitätsverbesserungen, Automatisierungsgrade, Förderentscheidungen und Ergebnisse von KI-Systemen.
5.Völzke Consulting darf für die Leistungserbringung geeignete Mitarbeiter, freie Mitarbeiter und Unterauftragnehmer einsetzen. Die Verantwortung von Völzke Consulting für die ordnungsgemäße Auswahl und Steuerung bleibt unberührt.
§ A4 Mitwirkung des Kunden, Beistellungen und Verantwortlichkeiten
1.Der Kunde erbringt die für die Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungen vollständig, richtig, rechtzeitig und in einem verwertbaren Format. Hierzu gehören je nach Auftrag insbesondere Informationen, Inhalte, fachliche Entscheidungen, Freigaben, Ansprechpartner, Testdaten, Zugänge, technische Voraussetzungen, Rechteerklärungen und Mitwirkung bei Prüfungen oder Abnahmen.
2.Der Kunde benennt auf Anforderung mindestens einen fachlich zuständigen Ansprechpartner. Dieser koordiniert Entscheidungen des Kunden und stellt sicher, dass Freigaben innerhalb des vereinbarten Zeitrahmens erteilt werden. Soweit für ein Projekt keine andere Frist vereinbart ist, sind angeforderte Informationen, Freigaben, Zugänge und Entscheidungen innerhalb von fünf Werktagen zu erbringen. Für zeitkritische Mitwirkungen kann eine abweichende Frist ausdrücklich vereinbart werden.
3.Der Kunde stellt sicher, dass er zur Übergabe, Verarbeitung und Nutzung bereitgestellter Materialien, Daten und Zugänge berechtigt ist. Dies gilt insbesondere für personenbezogene Daten, Geschäftsgeheimnisse, Texte, Bilder, Videos, Marken, Datenbanken, Software, Schnittstellen und Zugangsdaten.
4.Der Kunde übermittelt Zugangsdaten, Geheimnisse, Schlüssel und vergleichbare Sicherheitsinformationen nur über einen angemessenen sicheren Übermittlungsweg. Er stellt erforderliche Berechtigungen rechtzeitig bereit, beschränkt sie auf das notwendige Maß und veranlasst nach Vertragsende oder bei Wegfall des Zwecks deren Entzug oder Rotation. Soweit vereinbart, unterstützt Völzke Consulting dabei angemessen.
5.Der Kunde erstellt angemessene Datensicherungen seiner Systeme und Daten vor Eingriffen, Tests, Migrationen oder sonstigen Arbeiten. Völzke Consulting schuldet Backups, Wiederherstellung, Betrieb, Hosting, Monitoring oder Notfallunterstützung nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
6.Der Kunde trägt die Verantwortung für eigene Geschäftsentscheidungen, die rechtliche Prüfung seines Angebots und die Freigabe von Inhalten, soweit Völzke Consulting nicht ausdrücklich eine davon abweichende Leistung übernommen hat. Völzke Consulting erbringt keine Rechts-, Steuer-, Buchhaltungs- oder sonstige erlaubnispflichtige Beratung, soweit dies nicht ausdrücklich und rechtlich zulässig vereinbart ist.
§ A5 Folgen fehlender oder verspäteter Zuarbeit
1.Fehlen vereinbarte oder objektiv erforderliche Mitwirkungen, Informationen, Unterlagen, Zugänge, Freigaben oder Entscheidungen des Kunden ganz oder teilweise, darf Völzke Consulting die davon abhängigen Leistungen bis zur Klärung aussetzen. Völzke Consulting wird den Kunden, soweit zumutbar, auf das Hindernis und die voraussichtlichen Folgen hinweisen.
2.Fehlende oder verspätete Zuarbeit des Kunden verschiebt vereinbarte Termine, Meilensteine, Abnahmen und sonstige Abläufe mindestens um die Dauer der Behinderung sowie um eine angemessene Wiederanlauf- und Neuplanungszeit. Ein zunächst vorgesehener Termin bleibt nur verbindlich, wenn und soweit er nach Wegfall des Hindernisses ausdrücklich bestätigt wird.
3.Kann Völzke Consulting aufgrund kundenseitiger Verzögerungen reservierte Kapazitäten nicht wie geplant einsetzen, erfolgt die Wiederaufnahme nach verfügbarer Kapazität. Soweit dadurch ein zusätzlicher, vom Kunden zu vertretender Aufwand entsteht, insbesondere für Analyse, Umplanung, erneute Einarbeitung, Wiederherstellung von Zugängen oder zusätzliche Koordination, kann Völzke Consulting diesen Aufwand nach vorheriger Information des Kunden gesondert berechnen. Maßgeblich sind die vereinbarten Vergütungssätze; fehlen solche, die übliche Vergütung.
4.Völzke Consulting darf nach angemessener Vorankündigung mit Platzhaltern, Annahmen oder eingeschränkten Testdaten arbeiten, wenn dies sachlich vertretbar ist. Der Kunde trägt die Verantwortung für die rechtzeitige Prüfung und Freigabe der darauf beruhenden Ergebnisse. Dies begründet keine Pflicht von Völzke Consulting, fehlende Mitwirkungen dauerhaft zu ersetzen.
5.Weitergehende gesetzliche Rechte beider Parteien wegen unterlassener Mitwirkung bleiben unberührt. Vor einer Beendigung des Vertrags wegen fehlender Mitwirkung setzt Völzke Consulting dem Kunden, soweit rechtlich erforderlich und zumutbar, eine angemessene Frist zur Abhilfe.
§ A6 Termine, Leistungszeiten und Leistungshindernisse
1.Termine und Leistungszeiten sind nur verbindlich, wenn sie in den Vertragsunterlagen ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Alle übrigen Zeitangaben sind Planungswerte.
2.Leistungszeiten beginnen erst, wenn die für den jeweiligen Abschnitt erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Dazu gehören insbesondere eine wirksame Beauftragung, vereinbarte Vorauszahlungen, soweit vorgesehen, und die vollständigen erforderlichen Mitwirkungen des Kunden.
3.Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs von Völzke Consulting, insbesondere höhere Gewalt, Streik, rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, Krankheit, Pandemien, behördliche Maßnahmen, Sicherheitsvorfälle, Ausfälle wesentlicher Infrastruktur oder Drittanbieter sowie nicht rechtzeitig erbrachte Mitwirkungen, verlängern Leistungszeiten angemessen. Völzke Consulting informiert den Kunden über erhebliche Auswirkungen, soweit dies möglich und zumutbar ist.
4.Änderungen eines Drittanbieters, etwa an Schnittstellen, Preisen, Bedingungen, Funktionen oder Verfügbarkeiten, können die vereinbarte Leistung beeinflussen. Völzke Consulting wird bei erkennbar erheblichen Auswirkungen mit dem Kunden das weitere Vorgehen abstimmen. Eine Anpassung des Leistungsumfangs oder zusätzlicher Aufwand richten sich nach § A7 und, bei Projekten, nach Teil B.
§ A7 Änderungen des Leistungsumfangs
1.Änderungen, Ergänzungen oder Reduzierungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen einer dokumentierten Vereinbarung. Eine bloße Projektkommunikation, ein Wunsch im Meeting oder eine technische Möglichkeit stellt noch keine Beauftragung einer Änderung dar.
2.Völzke Consulting prüft Änderungswünsche in angemessenem Umfang. Erfordert eine Änderung eine Anpassung von Vergütung, Terminen, Akzeptanzkriterien, Mitwirkungen, Nutzungsrechten, Datenverarbeitung, Sicherheitsmaßnahmen oder Drittanbieterleistungen, teilt Völzke Consulting die erkennbaren Auswirkungen vor Beginn der geänderten Leistung mit.
3.Bis zur Freigabe der Änderung setzt Völzke Consulting die ursprünglich vereinbarte Leistung fort, soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Völzke Consulting darf die von der Änderung betroffenen Arbeiten vorübergehend aussetzen, wenn eine sachgerechte Fortführung ohne Entscheidung nicht möglich ist.
4.Für Projekte, Workflow-Umsetzungen und Softwareentwicklung gilt ergänzend der Change-Request-Prozess in § B4.
§ A8 Vergütung, Rechnungen, Zahlungsverzug und Aufrechnung
1.Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils anwendbaren gesetzlichen Steuern, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist. Vergütung, Abrechnungsart, Fälligkeit, Abschläge, Reisekosten, Fremdkosten und Auslagen richten sich nach den Vertragsunterlagen.
2.Soweit keine abweichende Fälligkeitsregel vereinbart ist, ist eine Rechnung mit Zugang sofort fällig. Academy-Abonnements werden nach Teil D monatlich im Voraus abgerechnet. Für AZAV-Maßnahmen gehen die konkrete Förder- und Finanzierungsvereinbarung und für Projekte beziehungsweise Recruiting die im jeweiligen Leistungsauftrag vereinbarten Zahlungspläne vor. Gesetzliche Vorschriften zu Fälligkeit und Verzug bleiben unberührt.
3.Kosten für Software, Lizenzen, Cloud-Dienste, Werbebudgets, Plattformen, Medien, Reisekosten, externe Dienstleister oder sonstige Drittleistungen sind nicht in der Vergütung enthalten, soweit die Vertragsunterlagen sie nicht ausdrücklich als enthalten ausweisen. Kostenpflichtige Drittleistungen darf Völzke Consulting nur im Rahmen einer vereinbarten Kostenfreigabe oder einer dokumentierten Einzelbeauftragung veranlassen.
4.Bei Zahlungsverzug darf Völzke Consulting nach vorheriger Mitteilung Leistungen zurückhalten oder Zugänge vorübergehend sperren, soweit dies verhältnismäßig ist. Weitere gesetzliche Ansprüche, insbesondere auf Verzugszinsen und Ersatz eines Verzugsschadens, bleiben unberührt.
5.Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht darf er nur ausüben, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ A9 Drittanbieter und externe Systeme
1.Soweit nicht anders vereinbart, beschafft und unterhält der Kunde erforderliche Konten, Lizenzen, Zugänge und Verträge mit Drittanbietern in eigenem Namen und auf eigene Kosten. Völzke Consulting darf den Kunden bei Auswahl, Einrichtung oder Nutzung unterstützen, soweit dies beauftragt ist.
2.Werden Drittanbieterleistungen ausnahmsweise durch Völzke Consulting beschafft oder betrieben, regeln die Vertragsunterlagen mindestens Kostentragung, Kontoinhaberschaft, Laufzeit, Kündigung, Datenzugriff und Übergabe. Völzke Consulting räumt keine Rechte ein, die sie von einem Drittanbieter nicht wirksam erhalten hat oder einräumen darf.
3.Drittanbieter handeln nicht als Erfüllungsgehilfen von Völzke Consulting, soweit Völzke Consulting sie nicht selbst zur Erfüllung einer eigenen vertraglichen Pflicht einsetzt. Für Drittanbieterbedingungen, Verfügbarkeit, Preise, Produktänderungen, Datenverarbeitung und technische Beschränkungen gelten die Bedingungen des jeweiligen Drittanbieters.
§ A10 Rechte an Beistellungen und Ergebnissen
1.Rechte an vorbestehenden Materialien, Daten, Kennzeichen, Software, Inhalten und sonstigen Beistellungen verbleiben bei der jeweiligen berechtigten Partei. Der Kunde räumt Völzke Consulting für die Vertragsdurchführung ein einfaches, auftragsbezogenes und zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränktes Nutzungsrecht an seinen Beistellungen ein, soweit dies erforderlich ist.
2.Die Nutzungsrechte an Leistungen und Arbeitsergebnissen von Völzke Consulting richten sich vorrangig nach dem anwendbaren Sonderteil oder einer individuellen Vereinbarung. Soweit weder ein Sonderteil noch eine individuelle Vereinbarung eine Nutzungsrechtsregel enthält, erhält der Kunde nach vollständiger Zahlung ein einfaches, nicht übertragbares Recht, das überlassene Ergebnis für den vertraglich vorausgesetzten eigenen Geschäftszweck zu nutzen. Weitergehende Rechte, insbesondere Bearbeitung, Weitergabe, Unterlizenzierung, Veröffentlichung oder Nutzung durch verbundene Unternehmen oder externe Dienstleister, bedürfen einer Vereinbarung.
3.Allgemeines Fachwissen, Methoden, Konzepte, Werkzeuge, Vorlagen, Bibliotheken, generische Komponenten und Verbesserungen, die nicht speziell für den Kunden entwickelt worden sind, verbleiben bei Völzke Consulting. Völzke Consulting darf sie auch für andere Kunden nutzen, sofern keine vertraulichen Informationen oder geschützten Beistellungen des Kunden offengelegt werden.
4.Der Kunde sichert zu, dass die von ihm bereitgestellten Materialien und Anweisungen keine Rechte Dritter verletzen und rechtmäßig verwendet werden dürfen. Nimmt ein Dritter Völzke Consulting wegen einer vom Kunden zu vertretenden rechtswidrigen Beistellung oder Anweisung in Anspruch, stellt der Kunde Völzke Consulting von den erforderlichen, angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung und den berechtigten Ansprüchen frei. Dies gilt nicht, soweit Völzke Consulting die Rechtsverletzung durch eine vertragswidrige oder vom Kunden nicht veranlasste Nutzung verursacht hat.
§ A11 Vertraulichkeit
1.Beide Parteien behandeln die ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag zugänglich werdenden vertraulichen Informationen der anderen Partei vertraulich. Sie dürfen diese nur zur Durchführung des Vertrags verwenden und nur solchen Personen offenlegen, die sie hierfür benötigen und ihrerseits angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
2.Nicht vertraulich sind Informationen, die ohne Vertragsverletzung allgemein bekannt sind oder werden, der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, ihr von einem berechtigten Dritten rechtmäßig mitgeteilt wurden oder von ihr unabhängig entwickelt wurden. Die Beweislast für das Vorliegen einer Ausnahme trägt die Partei, die sich darauf beruft.
3.Gesetzliche, behördliche oder gerichtliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt. Die offenlegungspflichtige Partei informiert die andere Partei vorab, soweit dies rechtlich zulässig und zumutbar ist.
4.Eine öffentliche Referenznennung, die Verwendung von Namen, Marken, Logos, Projektergebnissen oder Fallstudien bedarf einer gesonderten Zustimmung des Kunden in Textform.
§ A12 Datenschutz, Informationssicherheit und KI-Einsatz
1.Jede Partei beachtet die für sie geltenden Datenschutzvorschriften. Vor Beginn einer Verarbeitung personenbezogener Daten klären die Parteien anhand des tatsächlichen Prozesses ihre datenschutzrechtlichen Rollen. Soweit erforderlich, schließen sie vor Beginn der Verarbeitung eine gesonderte Vereinbarung und treffen die jeweils notwendigen organisatorischen und technischen Maßnahmen.
2.Der Kunde stellt Völzke Consulting personenbezogene Daten nur bereit, wenn hierfür eine tragfähige Rechtsgrundlage besteht und die erforderlichen Informationen gegenüber betroffenen Personen erteilt wurden. Völzke Consulting verarbeitet personenbezogene Daten nur im Rahmen der vereinbarten Leistung und der für sie geltenden Pflichten.
3.Werden KI-Systeme, Automatisierungsdienste oder sonstige externe Systeme eingesetzt, prüfen die Parteien vor der produktiven Verarbeitung insbesondere Datenarten, Berechtigungen, Sicherheitsmaßnahmen, Vertragsbedingungen, Speicherorte, Übermittlungen, menschliche Prüfungen und Freigaben. Die vertragliche Aufgabenverteilung berührt keine zwingenden gesetzlichen Pflichten einer Partei.
4.KI-generierte Ergebnisse können fehlerhaft, unvollständig, veraltet, verzerrt oder rechtlich problematisch sein. Der Kunde prüft und gibt Ergebnisse vor ihrer geschäftlichen, rechtlichen, finanziellen, personellen, sicherheitsrelevanten oder öffentlichen Verwendung fachlich frei, soweit Völzke Consulting nicht ausdrücklich eine abweichende Prüfleistung übernommen hat.
5.Soweit eine Partei einen Sicherheitsvorfall feststellt, der die Vertragsdurchführung oder Daten der anderen Partei erheblich beeinträchtigen kann, informiert sie die andere Partei ohne unangemessene Verzögerung und unterstützt im angemessenen Umfang bei der Aufklärung und Eindämmung.
§ A13 Haftung
1.Völzke Consulting haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften, im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
2.Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung von Völzke Consulting auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
3.Im Übrigen ist die Haftung von Völzke Consulting für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
4.Bei Verlust von Daten haftet Völzke Consulting nur für den typischen Wiederherstellungsaufwand, der bei regelmäßiger, gefahrentsprechender Datensicherung durch den Kunden entstanden wäre. Dies gilt nicht bei einer ausdrücklich von Völzke Consulting übernommenen Sicherungs- oder Wiederherstellungspflicht oder soweit ein Haftungsausschluss rechtlich unzulässig ist.
5.Völzke Consulting haftet nicht für Entscheidungen, Veröffentlichungen, Einstellungen, Buchungen, Datenübertragungen, Automatisierungen oder vergleichbare Maßnahmen, die der Kunde ohne die nach dem Vertrag oder den Umständen erforderliche Prüfung und Freigabe produktiv einsetzt. Dies gilt nicht, soweit Völzke Consulting den Schaden nach den vorstehenden Absätzen zu vertreten hat.
§ A14 Laufzeit, Kündigung und Folgen der Vertragsbeendigung
1.Laufzeit, ordentliche Kündigung und Kündigungsfristen richten sich nach den Vertragsunterlagen und dem anwendbaren Sonderteil. Fehlt eine ausdrückliche Regelung, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
2.Soweit Völzke Consulting wegen eines erheblichen Vertragsverstoßes des Kunden kündigen will, soll sie dem Kunden zuvor Gelegenheit zur Abhilfe geben, soweit dies rechtlich erforderlich und unter Berücksichtigung der Umstände zumutbar ist.
3.Mit Vertragsende endet der Anspruch des Kunden auf weitere Leistungen und auf Zugang zu nicht dauerhaft überlassenen Systemen oder Inhalten. Bereits entstandene Zahlungsansprüche sowie Ansprüche auf Vergütung ordnungsgemäß erbrachter Leistungen bleiben unberührt.
4.Soweit nach Vertrag eine Rückgabe, Herausgabe, Löschung oder Übergabe geschuldet ist, erfolgt diese in dem vereinbarten Umfang und vorbehaltlich gesetzlicher Aufbewahrungspflichten. Rechte an Ergebnissen werden nur im jeweils vereinbarten Umfang und grundsätzlich erst nach vollständiger Zahlung eingeräumt.
TEIL B – Projekte, Workflow-Umsetzung und Softwareentwicklung
§ B1 Geltungsbereich, Projektauftrag und Leistungsabschnitte
1.Dieser Teil B gilt für individuell beauftragte Projekte zur Konzeption, Umsetzung, Anpassung oder Integration von Workflows, Automatisierungen, Schnittstellen, Software, Webseiten, Konfigurationen, technischen Vorlagen oder vergleichbaren digitalen Lösungen. Er gilt nur, wenn ein solcher Projektauftrag ausdrücklich vereinbart wurde.
2.Der Projektauftrag beschreibt mindestens den vereinbarten Leistungsgegenstand und die erkennbaren Abgrenzungen. Soweit erforderlich, soll er zusätzlich Annahmen, Mitwirkungen, technische Zielumgebung, Daten, Drittanbieter, Vergütung, Termine, Akzeptanzkriterien, Rechte und Übergabeleistungen festlegen.
3.Der Projektauftrag bestimmt für jeden Leistungsabschnitt, soweit relevant, ob Völzke Consulting eine Dienstleistung, ein abnahmefähiges Arbeitsergebnis, ein agiles Inkrement oder eine standardisierte Workflow-Kopie schuldet. Fehlt eine ausdrückliche Bestimmung eines abnahmefähigen Arbeitsergebnisses, schuldet Völzke Consulting eine Dienstleistung.
4.Ein Backlog, Ticket, Architekturpapier, Testplan, Protokoll oder eine technische Dokumentation wird nur Vertragsbestandteil, wenn der Projektauftrag es ausdrücklich einbezieht. Seine Rangfolge richtet sich nach der Präambel und einer im Projektauftrag ausdrücklich vereinbarten Priorisierung.
5.Standardisierte Workflow-Produkte oder technische Kopien, die separat angeboten werden, sind keine Individualentwicklung, sofern ihre individuelle Anpassung nicht ausdrücklich beauftragt ist. Für solche Produkte gelten die beim Erwerb einbezogenen Produktbedingungen; dieser Teil B gilt ergänzend nur, soweit die Produktbedingungen dies vorsehen oder eine individuelle Projektleistung hinzukommt.
6.Projekte können nach Zeitaufwand, zu einem Festpreis oder über vereinbarte Meilensteinzahlungen abgerechnet werden. Standardisierte Workflow-Produkte können vor ihrer Bereitstellung vollständig im Voraus abgerechnet werden. Wartung und Support können als separates monatliches Paket oder, wenn vereinbart, nach Zeitaufwand angeboten werden. Maßgeblich ist stets das im konkreten Leistungsauftrag ausgewiesene Abrechnungsmodell.
§ B2 Projektorganisation, Mitwirkung und Zugänge
1.Die Parteien arbeiten kooperativ zusammen. Der Kunde stellt insbesondere fachliche Ansprechpartner, Entscheidungen, Testmöglichkeiten, Freigaben, Berechtigungen und erforderliche Informationen zu seinen Prozessen, Daten und Systemen rechtzeitig bereit.
2.Der Kunde stellt eine geeignete Testumgebung bereit, soweit die Vertragsunterlagen keine abweichende Regelung treffen. Produktivzugriffe dürfen nur eingesetzt werden, wenn dies vereinbart, technisch erforderlich und unter Berücksichtigung angemessener Sicherheitsmaßnahmen vertretbar ist.
3.Der Kunde ist für die inhaltliche Richtigkeit seiner Anforderungen, Geschäftsregeln, Datenquellen, Freigaben und fachlichen Entscheidungen verantwortlich. Völzke Consulting weist auf erkennbar unplausible oder technisch wesentliche Widersprüche hin, schuldet aber ohne ausdrückliche Vereinbarung keine umfassende Prüfung fremder Systeme, Datenbestände oder rechtlicher Anforderungen.
4.Zugänge zu Kundensystemen sind nach dem Prinzip der minimal erforderlichen Berechtigung einzurichten. Der Kunde verwendet nach Möglichkeit persönliche oder nachvollziehbare Benutzerkonten, Mehrfaktor-Authentisierung und einen sicheren Secret-Austausch. Gemeinsame oder dauerhaft ungesicherte Zugangsdaten sollen nicht verwendet werden.
5.Falls der Kunde seine Mitwirkung nicht rechtzeitig erbringt, gelten die Folgen nach § A5. Bei Projekten umfasst der mögliche Zusatzaufwand insbesondere die technische Bestandsaufnahme nach einer Unterbrechung, erneute Tests, Umplanung von Sprints oder Meilensteinen, Wiederherstellung von Testdaten und erneute Abstimmung mit Drittanbietern.
§ B3 Durchführung, agile Arbeitsweisen und Tests
1.Völzke Consulting erbringt die vereinbarten Leistungen nach dem im Projektauftrag beschriebenen Vorgehensmodell. Eine agile Arbeitsweise kann insbesondere Backlog-Pflege, Priorisierung, Sprint-Planung, Reviews und Retrospektiven umfassen. Die konkrete Ausgestaltung kann im Projektauftrag oder im Projekttool dokumentiert werden.
2.Bei agiler Durchführung dienen Priorisierung, Review, Demonstration oder ein „Definition of Done“-Status zunächst der Steuerung und Transparenz. Sie ersetzen eine geschuldete Abnahme nicht, sofern der betreffende Leistungsabschnitt ausdrücklich abnahmefähig vereinbart ist.
3.Völzke Consulting führt die vereinbarten oder fachlich erforderlichen eigenen Tests durch. Der Kunde unterstützt durch fachliche Tests und prüft insbesondere die Übereinstimmung mit seinen Geschäftsanforderungen, Daten und Zielsystemen. Testdaten und Testfälle müssen rechtmäßig, angemessen aktuell und für den vereinbarten Zweck geeignet sein.
4.Ohne ausdrückliche Vereinbarung schuldet Völzke Consulting weder den Betrieb noch die dauerhafte Überwachung, Datensicherung, Verfügbarkeit, Wiederherstellung, Wartung oder den Support eines Projektergebnisses nach dessen Übergabe. Solche Leistungen bedürfen eines gesonderten Leistungsauftrags.
§ B4 Change-Request-Verfahren
1.Jeder Wunsch nach einer Änderung des vereinbarten Projektumfangs wird als Change Request dokumentiert. Der Change Request soll den gewünschten Inhalt, den Anlass, betroffene Anforderungen oder Systeme sowie die gewünschte Priorität enthalten.
2.Völzke Consulting prüft den Change Request und teilt, soweit erkennbar, dessen Auswirkungen auf Leistungsumfang, Vergütung, Termine, Ressourcen, Akzeptanzkriterien, Rechte, Datenverarbeitung, Sicherheit und Drittanbieter mit. Die Prüfung eines Change Request ist nur insoweit im vereinbarten Leistungsumfang enthalten, wie dies vereinbart ist; weitergehende Analyse kann gesondert vergütungspflichtig sein.
3.Ein Change Request wird erst verbindlich, wenn ihn die jeweils berechtigten Vertreter beider Parteien in Textform freigegeben haben. Eine dokumentierte Freigabe im vereinbarten Projekttool genügt, wenn Nutzer, Inhalt und Zeitpunkt der Freigabe nachvollziehbar sind. Völzke Consulting ist vor dieser Freigabe nicht verpflichtet, die Änderung umzusetzen.
4.Die Parteien dokumentieren mit der Freigabe mindestens die Änderung selbst sowie deren Auswirkungen oder die Feststellung, dass derzeit keine Auswirkungen erkennbar sind. Soweit sich Auswirkungen erst bei Umsetzung herausstellen, informieren sich die Parteien unverzüglich und stimmen das weitere Vorgehen nach diesem Verfahren ab.
5.Notwendige technische Maßnahmen zur Abwehr eines akuten Sicherheitsrisikos oder zur Vermeidung erheblicher Schäden darf Völzke Consulting nach unverzüglicher Information des Kunden durchführen, soweit ein vorheriger Change Request nicht rechtzeitig möglich ist. Die weitere Umsetzung und Vergütung werden anschließend nach diesem Verfahren geklärt.
§ B5 Termine, Projektunterbrechung und Wiederaufnahme
1.Projekttermine, Meilensteine und Ressourcenplanung beruhen auf den im Projektauftrag dokumentierten Voraussetzungen. Sie gelten nur nach Maßgabe von § A6 als verbindlich.
2.Wünscht der Kunde eine Unterbrechung, stellt Völzke Consulting das Projekt nach Abstimmung in einen ruhenden Status. Eine Unterbrechung und die spätere Wiederaufnahme sind hinsichtlich Terminplan, Ressourcen und etwaigem Zusatzaufwand wie ein Change Request zu behandeln.
3.Für die Wiederaufnahme garantiert Völzke Consulting keine zuvor reservierte Kapazität, soweit nicht eine gesonderte Ressourcenreservierung vereinbart wurde. Die Wiederaufnahme erfolgt nach verfügbarer Kapazität und einem gegebenenfalls erforderlichen technischen oder organisatorischen Re-Start.
4.Entstehen durch eine vom Kunden veranlasste oder aus dessen Sphäre stammende Unterbrechung zusätzliche Kosten, gelten § A5 Absatz 3 und die Vergütungsregelungen des Projektauftrags.
1.Eine Abnahme ist nur für Leistungsabschnitte geschuldet, die im Projektauftrag ausdrücklich als abnahmefähiges Arbeitsergebnis vereinbart sind. Die Abnahme richtet sich nach den vereinbarten Akzeptanzkriterien; soweit solche fehlen, nach der vereinbarten Beschaffenheit und dem vertraglich vorausgesetzten Zweck.
2.Völzke Consulting teilt dem Kunden die Bereitstellung eines abnahmefähigen Ergebnisses in Textform mit und ermöglicht ihm die vereinbarte Prüfung. Soweit im Projektauftrag keine andere Frist bestimmt ist, prüft der Kunde das Ergebnis innerhalb von zehn Werktagen ab Bereitstellung und Abnahmeaufforderung in der vereinbarten Testumgebung. Innerhalb der Prüffrist erklärt er die Abnahme oder benennt festgestellte Mängel nachvollziehbar, möglichst reproduzierbar und unter Angabe der Auswirkungen.
3.Wegen unwesentlicher Mängel darf der Kunde die Abnahme nicht verweigern. Völzke Consulting darf solche Mängel im Rahmen der gesetzlichen Nacherfüllung beseitigen. Gesetzliche Rechte des Kunden bei Mängeln bleiben im Übrigen unberührt.
4.Teilabnahmen sind nur geschuldet, wenn sie im Projektauftrag ausdrücklich vereinbart sind. Eine Teilabnahme betrifft nur den klar abgegrenzten Leistungsabschnitt und nicht noch offene oder nicht abnahmefähige Leistungen.
5.Eine Abnahmefiktion wird nur wirksam vereinbart oder geltend gemacht, wenn ihre Voraussetzungen im Einzelfall rechtlich vorliegen. Der Kunde erhält hierfür eine eindeutige Abnahmeaufforderung, eine angemessene Prüffrist und einen Hinweis auf die rechtlichen Folgen. Die bloße Nutzung zu Test-, Review- oder Vorführzwecken stellt für sich genommen keine Abnahme dar.
§ B7 Mängel, Nacherfüllung und Drittursachen
1.Für abnahmefähige Werkleistungsabschnitte gelten die gesetzlichen Mängelrechte, soweit in diesen AGB nichts zulässigerweise abweichend geregelt ist. Völzke Consulting erhält zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung, soweit gesetzlich vorgesehen.
2.Der Kunde unterstützt die Fehleranalyse angemessen. Er stellt insbesondere Fehlerbeschreibungen, Logdaten, Screenshots, reproduzierbare Schritte, Testzugänge und sonstige Informationen bereit, soweit sie ihm zumutbar zur Verfügung stehen und datenschutzrechtlich übermittelt werden dürfen.
3.Kein von Völzke Consulting zu vertretender Mangel liegt vor, soweit eine Funktionsbeeinträchtigung auf nicht vereinbarten Änderungen des Kunden oder Dritter, ungeeigneten Systemvoraussetzungen, fehlerhaften Daten, fehlenden Berechtigungen, Drittanbieteränderungen, nicht freigegebenen Versionen, vertragswidriger Nutzung oder einem sonstigen Umstand aus der Sphäre des Kunden oder eines Drittanbieters beruht.
4.Analysiert oder behebt Völzke Consulting auf Wunsch des Kunden eine Störung, die kein von Völzke Consulting zu vertretender Mangel ist, kann Völzke Consulting den hierfür erforderlichen Aufwand nach den vereinbarten Sätzen oder, falls solche fehlen, nach der üblichen Vergütung abrechnen. Völzke Consulting informiert den Kunden vorab, soweit die Ursache nicht bereits offensichtlich ist und die Information zumutbar ist.
§ B8 Rechte an Projektergebnissen, Quellcode und Komponenten
1.Art und Umfang der Nutzungsrechte an Projektergebnissen werden im Projektauftrag geregelt. Der Kunde erhält Rechte erst nach vollständiger Zahlung der hierfür geschuldeten Vergütung.
2.Soweit der Projektauftrag keine ausdrückliche, weitergehende Regelung enthält, erhält der Kunde an den speziell für ihn geschaffenen und überlassenen Projektergebnissen ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Recht zur Nutzung für den vereinbarten eigenen Geschäftszweck. Das Recht umfasst nur die Nutzung in dem zur Erreichung dieses Zweckes erforderlichen Umfang. Eine Weitergabe, Unterlizenzierung, öffentliche Bereitstellung oder Nutzung durch verbundene Unternehmen oder externe Dienstleister ist nur zulässig, wenn dies im Projektauftrag vereinbart ist oder zwingend für die vereinbarte Nutzung erforderlich ist.
3.Quellcode, Konfigurationscode, Infrastrukturcode, Repository-Zugang, Build- oder Deployment-Anleitungen, technische Dokumentation und Übergabewissen sind nur geschuldet, wenn sie im Projektauftrag ausdrücklich als Liefer- oder Übergabegegenstand bezeichnet sind. Ohne eine solche Regelung besteht kein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes oder auf Zugang zu internen Systemen und Repositories von Völzke Consulting.
4.Vorbestehende Materialien, Standardkomponenten, allgemeine Bibliotheken, Frameworks, generische Konfigurationen, Methoden, Templates und Werkzeuge von Völzke Consulting verbleiben bei Völzke Consulting. Soweit sie Bestandteil eines Projektergebnisses sind, erhält der Kunde daran die für die vereinbarte Nutzung des Projektergebnisses erforderlichen einfachen Nutzungsrechte. Völzke Consulting darf diese Bestandteile weiterverwenden, sofern keine vertraulichen Informationen oder Beistellungen des Kunden offengelegt werden.
5.Für Open-Source- und sonstige Drittkomponenten gelten vorrangig deren Lizenzbedingungen. Völzke Consulting schuldet eine Komponentenliste, Lizenzhinweise oder eine Software-Stückliste nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
§ B9 Projektende, Übergabe und Betrieb
1.Nach Abschluss eines Projekts übergibt Völzke Consulting die ausdrücklich vereinbarten Ergebnisse und Unterlagen. Die Übergabe kann elektronisch erfolgen. Der Kunde nimmt die für seine Systeme erforderlichen Maßnahmen zur Übernahme, Sicherung und zum Betrieb selbst vor, soweit nicht eine weitergehende Leistung beauftragt ist.
2.Wartung, Hosting, Monitoring, Backups, Incident Response, Support und Weiterentwicklung sind nicht Teil der einmaligen Projektleistung, soweit sie nicht ausdrücklich vereinbart wurden. Insbesondere schuldet Völzke Consulting nach Projektende keine Reaktion auf Änderungen von Drittanbietern oder Kundeninfrastruktur ohne gesonderten Auftrag.
3.Bei Vertragsende unterstützt Völzke Consulting gegen gesonderte Vergütung angemessen bei einer geordneten Übergabe, soweit dies nicht bereits geschuldet ist und der Kunde die hierfür erforderlichen Mitwirkungen erbringt. Art, Umfang, Zeitpunkt und Vergütung eines Exit-Supports werden vor Durchführung abgestimmt.
4.Die gesetzliche Mängelbeseitigung für abnahmefähige Werkleistungen bleibt von einer gesondert beauftragten Wartung oder Unterstützung unberührt.
TEIL C – AZAV-Weiterbildung „KI-Manager – Fachkraft für künstliche Intelligenz und Automatisierung“
§ C1 Geltungsbereich und Maßnahmebezug
1.Dieser Teil C gilt ausschließlich für eine ausdrücklich als solche beauftragte Weiterbildung „KI-Manager – Fachkraft für künstliche Intelligenz und Automatisierung“, soweit sie in den Vertragsunterlagen als konkrete Maßnahme bezeichnet ist. Er gilt nicht für die KI Academy nach Teil D und nicht für sonstige Schulungen oder Beratungsleistungen.
2.Maßgeblich für Inhalt, Bildungsziel, Beginn, Dauer, Stundenumfang, Durchführungsform, Durchführungsort, Zugangsvoraussetzungen, Kosten, Anwesenheit, Prüfungen und Qualitätsanforderungen sind die für die konkrete Maßnahme verbindlich einbezogenen Maßnahmeunterlagen. Eine allgemeine Beschreibung ersetzt diese Angaben nicht.
3.Soweit die Maßnahme mit einer Träger- oder Maßnahmezulassung oder einem Förderverfahren verbunden ist, dürfen nur die für die tatsächlich angebotene Variante gültigen und verbindlich einbezogenen Unterlagen verwendet werden. Dieser Teil C begründet für sich allein keine Aussage über das Bestehen, den Umfang oder die Geltungsdauer einer Zulassung.
4.Bei Widersprüchen zwischen diesem Teil C und Teil A geht Teil C vor. Individuelle Vereinbarungen und die verbindlich einbezogenen Maßnahmeunterlagen gehen im Rahmen ihrer jeweiligen Regelungsgegenstände vor.
§ C2 Abgrenzung von Förderung und Finanzierungsverantwortung
1.Eine Förderung, Kostenübernahme, Auszahlung, Fortzahlung, Rückforderung oder sonstige Entscheidung einer Förderstelle liegt allein in deren Zuständigkeit. Völzke Consulting gibt keine Garantie für Bewilligung, Förderhöhe, Förderdauer, Auszahlung oder Bestand einer Förderung.
2.Eine Information oder Unterstützung von Völzke Consulting im Zusammenhang mit einem Förderverfahren stellt keine Förderzusage und keine Rechts-, Steuer- oder Förderberatung dar. Maßgeblich sind ausschließlich die Entscheidung und die Bedingungen der zuständigen Stelle.
3.Wer die Vergütung schuldet und wie bei Nicht-, Teil- oder Spätbewilligung vorzugehen ist, ergibt sich aus dem Leistungsauftrag, einer gesonderten Finanzierungsvereinbarung oder einer verbindlichen Förderzusage. Eine Förderentscheidung ändert die Zahlungspflichten zwischen Völzke Consulting und dem Kunden nicht automatisch, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart oder von der Förderstelle verbindlich angeordnet ist.
4.Soweit ein Vertragsbeginn oder die Durchführung aufschiebend von einer Förderentscheidung abhängig vereinbart wird, entsteht eine Leistungspflicht erst bei Eintritt der vereinbarten Bedingung. Wird die Maßnahme ohne aufschiebende Bedingung beauftragt, trägt der vertraglich bestimmte Zahlungsschuldner das Risiko einer ausbleibenden oder geringeren Förderung, soweit nicht anders vereinbart.
§ C3 Maßnahmebeginn, Durchführung und Änderungen
1.Der tatsächliche Maßnahmebeginn richtet sich nach den verbindlich einbezogenen Maßnahmeunterlagen und etwaigen Fördervorgaben. Ein organisatorisches Onboarding, ein Techniktest oder die bloße Freischaltung einer Plattform gilt nicht ohne ausdrückliche Regelung als Beginn von Unterricht oder als förderrelevante Teilnahmezeit.
2.Völzke Consulting führt die Maßnahme im vereinbarten Umfang durch. Änderungen von Unterrichtszeiten, eingesetzten Lehrkräften, technischen Mitteln oder der Organisation sind zulässig, wenn sie sachlich erforderlich sind, der Gesamtcharakter und das Bildungsziel der Maßnahme erhalten bleiben und verbindliche Maßnahme- oder Fördervorgaben eingehalten werden.
3.Änderungen mit wesentlicher Auswirkung auf Bildungsziel, Dauer, Stundenumfang, Durchführungsform, Kosten oder Förderfähigkeit bedürfen der vorherigen Klärung nach den maßgeblichen Maßnahme-, Förder- und Vertragsunterlagen. Dieser Teil C erlaubt keine einseitige Abweichung von verbindlichen Zulassungs- oder Fördervorgaben.
4.Die KI Academy ist kein Ersatz für die konkret beauftragte Weiterbildung. Ein Zugang zur KI Academy, sofern gesondert angeboten oder erworben, zählt nicht automatisch als Unterrichts- oder Maßnahmezeit und verändert weder Inhalt noch Kosten der Weiterbildung.
5.Die geförderte Maßnahme beginnt erst, wenn die im Einzelfall erforderlichen Förder- und Vertragsvoraussetzungen erfüllt sind. Organisatorisches Onboarding und Techniktests werden vom Unterrichtsbeginn getrennt. Bei ausbleibender, verspäteter oder nur teilweiser Bewilligung wird der Arbeitgeber nicht automatisch zum vollständigen Selbstzahler. Er entscheidet in Textform über eine Durchführung zu bestätigten Eigenkosten, eine zulässige Anpassung oder den Nichtbeginn beziehungsweise die Beendigung vor Maßnahmenstart.
§ C4 Pflichten des Arbeitgebers und der teilnehmenden Person
1.Der Kunde stellt als Arbeitgeber sicher, dass die teilnehmende Person für die vereinbarte Weiterbildung im erforderlichen Umfang freigestellt wird, die notwendigen technischen Voraussetzungen erhält und über die für sie geltenden Teilnahme-, Datenschutz- und Organisationsinformationen informiert wird.
2.Der Kunde übermittelt die für Vertrag, Förderung, Dokumentation und Durchführung erforderlichen Angaben richtig und vollständig und teilt wesentliche Änderungen, insbesondere zum Beschäftigungsverhältnis, zur Teilnahmeberechtigung, zur Finanzierung oder zu Kontaktangaben, unverzüglich mit, soweit die Mitteilung rechtlich zulässig und für die Maßnahme relevant ist.
3.Die teilnehmende Person nutzt Zugänge persönlich, beachtet die mitgeteilten Teilnahme- und Verhaltensregeln, behandelt Zugangsdaten vertraulich und wahrt die Rechte und die Vertraulichkeit anderer Personen. Der Kunde stellt sicher, dass die teilnehmende Person diese Pflichten kennt, soweit der Kunde deren Teilnahme organisiert.
4.Soweit eine gesonderte Teilnahmevereinbarung oder Teilnahmeordnung vorgesehen ist, ist sie der teilnehmenden Person vor Beginn zugänglich zu machen. Sie ergänzt diesen Vertrag nur im Verhältnis, in dem sie wirksam vereinbart wird.
§ C5 Anwesenheit, Fehlzeiten, Nichtantritt und Abbruch
1.Völzke Consulting dokumentiert die Teilnahme in der Form, die sich aus den verbindlichen Maßnahmeunterlagen und anwendbaren Vorgaben ergibt. Ein bloßer Login oder Zugriff auf Lernmaterialien gilt nicht ohne Weiteres als Nachweis tatsächlich erbrachter Unterrichts- oder Teilnahmezeit.
2.Der Kunde und die teilnehmende Person informieren Völzke Consulting unverzüglich per E-Mail über vorhersehbare oder eingetretene Fehlzeiten, soweit dies für Organisation, Qualitätssicherung oder Förderkommunikation erforderlich ist. Nachweise dürfen nur im rechtlich zulässigen und erforderlichen Umfang verlangt und verarbeitet werden.
3.Bei Fehlzeiten, Nichtantritt, Leistungshindernissen oder erkennbaren Schwierigkeiten suchen die Beteiligten zunächst eine angemessene Klärung und, soweit zulässig und organisatorisch möglich, eine geeignete Abhilfe. Nachholangebote, Ersatztermine oder ein Ausschluss sind nur geschuldet oder zulässig, wenn sie in den verbindlichen Maßnahmeunterlagen, einer Teilnahmevereinbarung oder den gesetzlichen Vorgaben vorgesehen sind.
4.Ein Abbruch, Ausschluss oder eine Kündigung erfolgt nur nach den vertraglichen und gesetzlichen Voraussetzungen sowie unter Beachtung verbindlicher Förder- und Maßnahmevorgaben. Soweit eine Meldung an eine Förderstelle erforderlich ist, erfolgt sie in dem rechtlich gebotenen Umfang.
§ C6 Leistungsnachweise, Prüfungen und Bescheinigungen
1.Völzke Consulting stellt nach Maßgabe der verbindlichen Maßnahmeunterlagen ein Zertifikat beziehungsweise eine Teilnahmebescheinigung mit der Bezeichnung „KI-Manager – Fachkraft für künstliche Intelligenz und Automatisierung“ aus. Eine interne oder externe Prüfung sowie eine Prüfungswiederholung sind derzeit nicht Bestandteil der Maßnahme. Die Voraussetzungen für die Ausstellung, insbesondere etwaige erforderliche Teilnahmezeiten, ergeben sich aus den verbindlichen Maßnahmeunterlagen und sind vor deren Verwendung abschließend festzulegen.
2.Eine Teilnahmebescheinigung bestätigt nur die dokumentierte Teilnahme im ausgewiesenen Umfang. Ein Kompetenznachweis, eine Prüfung oder ein Zertifikat bestätigt nur den jeweils ausdrücklich beschriebenen Gegenstand. Sie begründen keine Garantie für einen bestimmten Kompetenzstand, eine Einstellung, einen beruflichen Aufstieg, eine Förderentscheidung oder die vollständige Einhaltung rechtlicher Anforderungen.
3.Externe Prüfungen, externe Zertifizierungen, Wiederholungen und hierfür anfallende Gebühren sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind.
§ C7 Datenschutz, Lernplattform und Aufzeichnungen
1.Die Parteien klären vor Beginn die datenschutzrechtlichen Rollen und schließen erforderliche Vereinbarungen, bevor personenbezogene Daten von Beschäftigten, Teilnehmenden oder sonstigen Personen verarbeitet werden. Der Kunde informiert die betroffenen Beschäftigten über die ihn treffenden Informationspflichten.
2.Völzke Consulting verarbeitet Anwesenheits-, Leistungs- und Plattformdaten nur für die vereinbarten, rechtlich zulässigen Zwecke der Durchführung, Qualitätssicherung, Abrechnung und gegebenenfalls erforderlichen Förderkommunikation. Die konkrete Datenverarbeitung richtet sich ergänzend nach den anwendbaren Datenschutzinformationen und erforderlichen Vereinbarungen.
3.Aufzeichnungen von Live-Unterricht oder Gesprächen erfolgen nur nach vorherigem transparentem Hinweis und bei Vorliegen der erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen. Soweit Personen sichtbar oder hörbar aufgenommen werden sollen und hierfür eine Einwilligung erforderlich ist, wird diese nicht durch diesen Vertrag ersetzt. Eine zumutbare Teilnahmealternative ist vorzusehen, soweit sie rechtlich erforderlich ist.
4.Als Lernplattform ist derzeit New Ease und als Videokonferenzsystem Zoom vorgesehen. Weitere verpflichtende externe Werkzeuge, zusätzliche Kosten, technische Anforderungen und Datenverarbeitungen werden in den für die konkrete Maßnahme geltenden Vertrags-, Maßnahme- und Datenschutzunterlagen ausgewiesen. Nicht angekündigte kostenpflichtige Pflichtwerkzeuge werden nicht vorausgesetzt.
§ C8 Qualität und Beschwerdemanagement
1.Völzke Consulting nimmt Hinweise und Beschwerden zur Maßnahme entgegen. Kunden und teilnehmende Personen können sich hierfür an [email protected] wenden. Verantwortliche Ansprechpartnerin ist derzeit Sabine Dittrich. Änderungen der zuständigen Person werden in den Maßnahmeunterlagen oder auf anderem geeigneten Weg mitgeteilt.
2.Völzke Consulting prüft Beschwerden angemessen, dokumentiert sie im erforderlichen Umfang und informiert über das Ergebnis oder den weiteren Ablauf. Gesetzliche Rechte und gegebenenfalls bestehende Beschwerdewege bei Förder- oder Zulassungsstellen bleiben unberührt.
TEIL D – KI Academy
§ D1 Geltungsbereich und Gegenstand der Mitgliedschaft
1.Dieser Teil D gilt für die entgeltliche B2B-Mitgliedschaft in der „KI Academy by Völzke Consulting“. Er gilt nicht für die AZAV-Weiterbildung nach Teil C, individuelle Beratungs- oder Implementierungsleistungen nach Teil B und nicht für separat erworbene Workflow-Produkte.
2.Die KI Academy ist eine fortlaufende digital bereitgestellte Lern- und Umsetzungsbegleitung für den praktischen Einsatz von künstlicher Intelligenz und KI-gestützten Arbeitsabläufen im Unternehmen. Der konkrete Umfang ergibt sich aus der bei Vertragsschluss einbezogenen Leistungsbeschreibung.
3.Die Mitgliedschaft umfasst den Zugang zum Academy-Mitgliederbereich einschließlich des Einstiegsbereichs „KI Startklar“, die während der Mitgliedschaft bereitgestellten Videos und Aufzeichnungen, begleitende Checklisten, Arbeitsblätter und ausgewählte Prompt-Beispiele, die Teilnahme an den für Mitglieder angekündigten Live-Formaten, den Zugang zur Academy-Community, laufende inhaltliche Aktualisierungen sowie die Möglichkeit, Themenwünsche einzureichen.
4.Die regelmäßigen Live-Termine sind grundsätzlich für Dienstag und Donnerstag jeweils um 17:00 Uhr in der Zeitzone Europe/Berlin vorgesehen und mit jeweils 60 Minuten geplant. Eine geringfügige Über- oder Unterschreitung im Einzelfall verändert den Leistungscharakter nicht. An gesetzlichen Feiertagen am Unternehmenssitz und während mindestens 14 Tage vorher angekündigter Betriebsferien finden grundsätzlich keine Live-Termine statt. Bei kurzfristiger Krankheit, technischen Störungen oder sonstigen sachlichen Gründen kann ein Termin entfallen oder verschoben werden. Völzke Consulting bemüht sich dann um einen Nachholtermin, einen fachlich gleichwertigen Ersatztermin oder einen geeigneten Ersatzinhalt. Ein einzelner Ausfall begründet keinen Anspruch auf anteilige Erstattung. Ein Anspruch auf einen bestimmten Referenten oder auf die Durchführung an einem einzelnen konkreten Kalendertag besteht nicht. Der regelmäßige Gesamtcharakter der Live-Begleitung bleibt unberührt.
5.Die Mitgliedschaft umfasst keine individuelle Unternehmens-, Rechts-, Steuer-, Datenschutz-, Buchhaltungs- oder IT-Sicherheitsberatung, keine individuelle technische Implementierung, keine Prüfung sämtlicher Kundenprozesse oder Kundensysteme, kein persönliches Stundenkontingent, keinen umfassenden Drittanbieter-Support und keine Prüfung oder Zertifizierung, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.
§ D2 Vertragsschluss, Freischaltung und technische Voraussetzungen
1.Die Darstellung der KI Academy auf einer Website oder Verkaufsseite ist eine Aufforderung zur Bestellung. Der Kunde gibt durch Abschluss des Bestellvorgangs ein verbindliches Angebot ab. Der Vertrag kommt durch eine ausdrückliche Annahme in Textform oder durch die Freischaltung des Zugangs zustande.
2.Vor Abgabe der Bestellung erhält der Kunde die Möglichkeit, seine Angaben zu prüfen und zu korrigieren. Die Bestellübersicht soll insbesondere Produkt, Nettopreis, anfallende Steuern, Abrechnungszeitraum und Kündigungsregelung ausweisen.
3.Der Zugang wird grundsätzlich unmittelbar nach erfolgreicher erster Zahlung automatisiert an die vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse freigeschaltet. Der jeweilige Kalendertag bildet grundsätzlich den monatlichen Abrechnungstag; für Monatsdaten, die in einem Folgemonat fehlen, gilt die technisch vorgesehene Abrechnungslogik des eingesetzten Zahlungsdienstleisters. Der Kunde hält seine Kontakt- und Rechnungsangaben aktuell und schützt die Zugangsdaten vor Zugriff Dritter.
4.Der Kunde benötigt für die Nutzung ein internetfähiges Endgerät, einen aktuellen Browser, eine erreichbare E-Mail-Adresse und, soweit in der Leistungsbeschreibung vorgesehen, eigene Konten bei Drittanbietern. Beschaffung, Betrieb und Kosten dieser Voraussetzungen sind nicht im Mitgliedsentgelt enthalten, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
§ D3 Mitgliedsentgelt, Abrechnung und Zahlung
1.Das Mitgliedsentgelt für die KI Academy beträgt 229,00 EUR netto je monatlichem Abrechnungszeitraum zuzüglich der jeweils anwendbaren gesetzlichen Steuern.
2.Das Mitgliedsentgelt wird monatlich im Voraus über die im Bestellprozess angebotene Zahlungsmethode abgerechnet. Der konkrete Beginn des ersten und jedes folgenden Abrechnungszeitraums ergibt sich aus der Bestellbestätigung oder dem Kundenkonto.
3.Der Kunde gibt vollständige und richtige Unternehmens-, Rechnungs- und Steuerangaben an und aktualisiert diese unverzüglich. Die steuerliche Behandlung richtet sich nach den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften und den Angaben des Kunden.
4.Elektronische Rechnungen und Zahlungsbelege können an die angegebene E-Mail-Adresse oder im Kundenkonto bereitgestellt werden. Bei einer fehlgeschlagenen Folgezahlung wird der Kunde informiert und erhält Gelegenheit, seine Zahlungsmethode zu aktualisieren. Der Zugang bleibt grundsätzlich für eine Kulanzphase von sieben Kalendertagen ab dem ersten Fehlschlag bestehen. Bleibt die Zahlung danach aus, darf Völzke Consulting den Zugang nach Maßgabe von § A8 Absatz 4 sperren. Automatische Wiederholungsversuche des Zahlungsdienstleisters bleiben möglich.
5.Eine Preisänderung für bestehende Mitgliedschaften wird nur mit einer Vorankündigung von mindestens sechs Wochen in Textform für zukünftige Abrechnungszeiträume wirksam. Eine Erhöhung berechtigt den Kunden, die Mitgliedschaft bis zum Wirksamwerden der Änderung zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraums zu kündigen. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden wird eine Änderung, die das vertragliche Gleichgewicht wesentlich zulasten des Kunden verschiebt, nicht allein durch eine Zustimmungsfiktion eingeführt.
§ D4 Laufzeit und Kündigung
1.Die Mitgliedschaft wird auf unbestimmte Zeit und ohne Mindestlaufzeit geschlossen. Sie wird in monatlichen Abrechnungszeiträumen geführt.
2.Der Kunde kann die Mitgliedschaft jederzeit zum Ende des laufenden, bereits bezahlten Abrechnungszeitraums kündigen. Die Kündigung wirkt nicht rückwirkend; für den bereits begonnenen Abrechnungszeitraum besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung, soweit rechtlich zulässig. Eine Pausierung der Mitgliedschaft wird nicht angeboten. Nach einer Kündigung ist eine spätere Neubuchung zu den dann geltenden Konditionen möglich; ein früherer Preis wird nicht garantiert.
3.Die Kündigung kann über eine bereitgestellte Abonnementverwaltung oder in Textform an [email protected] erklärt werden. Entscheidend ist der Zugang der Kündigung bei Völzke Consulting.
4.Völzke Consulting kann die Mitgliedschaft mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Abrechnungszeitraums ordentlich kündigen. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
5.Nach Vertragsende endet der Zugang zum Mitgliederbereich, zu nicht dauerhaft überlassenen Materialien, Live-Formaten und der Community. Gesondert erworbene Rechte an Workflow-Produkten richten sich ausschließlich nach den Bedingungen des jeweiligen Erwerbs.
§ D5 Zugänge, Nutzer und Community
1.Das Mitgliedsentgelt von 229,00 EUR netto pro monatlichem Abrechnungszeitraum gilt für eine namentlich benannte natürliche Person, soweit im Bestellprozess oder in einer individuellen Vereinbarung keine weitere Nutzerlizenz ausgewiesen ist. Zugänge sind persönlich, vertraulich und nicht übertragbar. Ein Wechsel der benannten Person bedarf der vorherigen Zustimmung von Völzke Consulting.
2.Der Kunde darf Zugangsdaten und nicht dauerhaft überlassene Academy-Inhalte nicht an Mitarbeiter, verbundene Unternehmen oder sonstige Dritte weitergeben, soweit hierfür keine ausdrückliche Berechtigung besteht.
3.In Live-Formaten und der Community sind insbesondere rechtswidrige, beleidigende, diskriminierende, bedrohende, belästigende, werbliche, rechtsverletzende oder sicherheitsgefährdende Inhalte untersagt. Ebenfalls untersagt sind die Offenlegung vertraulicher Informationen anderer Teilnehmer sowie Aufzeichnungen oder Weiterverbreitungen von Live-Formaten ohne vorherige Zustimmung.
4.Völzke Consulting darf rechtswidrige oder regelwidrige Beiträge entfernen und bei erheblichen oder wiederholten Verstößen Funktionen angemessen beschränken oder die Mitgliedschaft nach Maßgabe von § D4 außerordentlich kündigen. Vor einer Sanktion gibt Völzke Consulting dem Kunden, soweit zumutbar, Gelegenheit zur Stellungnahme oder Abhilfe.
5.Hinweise auf mutmaßlich rechtswidrige oder regelwidrige Inhalte können an [email protected] gerichtet werden.
§ D6 Academy-Inhalte, Workflow-Produkte und Nutzungsrechte
1.Rechte an Videos, Aufzeichnungen, Texten, Grafiken, Präsentationen, Prompt-Sammlungen, Checklisten, Vorlagen, Arbeitsblättern, Konzepten und sonstigen Academy-Inhalten verbleiben bei Völzke Consulting oder den jeweiligen Rechteinhabern.
2.Für die Dauer der Mitgliedschaft erhält der Kunde ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht, die bereitgestellten Academy-Inhalte für eigene interne geschäftliche Lern- und Umsetzungszwecke zu verwenden.
3.Der Kunde darf auf Grundlage der vermittelten Methoden eigene betriebliche Abläufe und eigene Arbeitsergebnisse entwickeln. Nicht erlaubt sind ohne vorherige Zustimmung insbesondere die Weitergabe oder der Verkauf von Academy-Inhalten, die öffentliche Bereitstellung, die systematische Vervielfältigung zur Erstellung einer konkurrierenden Lern- oder Vorlagenbibliothek, die Umgehung technischer Schutzmaßnahmen sowie die Schulung Dritter außerhalb des eigenen Unternehmens mit Academy-Materialien.
4.Materialien, die ausdrücklich zum Download und zur dauerhaften internen Nutzung freigegeben sind, darf der Kunde nach Vertragsende intern weiterverwenden. Weitergabe, Weiterverkauf, Unterlizenzierung und öffentliche Zugänglichmachung bleiben untersagt.
5.Fertige Workflow-Produkte sind nicht Bestandteil der KI Academy. Vorkonfigurierte Workflow-Kopien, technische Komplettvorlagen, Schnittstellenkonfigurationen, individuelle Anpassungen und Implementierungsleistungen werden, soweit angeboten, separat im Workflow-Shop oder auf Grundlage eines gesonderten Angebots erworben. Preise, Lieferumfang und Nutzungsrechte richten sich nach den jeweiligen Produkt- oder Projektbedingungen. Aus der Academy-Mitgliedschaft entsteht kein Anspruch auf kostenlose oder vergünstigte Workflow-Produkte.
6.Soweit beim Kauf eines Workflow-Produkts nichts Abweichendes vereinbart wird, erhält der Kunde nach vollständiger Zahlung ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht, die erworbene Workflow-Kopie im eigenen Unternehmen zu installieren, anzupassen und intern zu verwenden. Weiterverkauf, öffentliche Weitergabe, Unterlizenzierung und der Aufbau eines konkurrierenden Shops mit dem Produkt sind nicht gestattet. Technische Einrichtung, individuelle Anpassung, Drittanbietergebühren, Wartung, Updates und Funktionsanpassungen nach Änderungen externer Systeme sind nur enthalten, wenn das konkrete Angebot dies ausdrücklich ausweist.
§ D7 Kundenbeiträge, Aufzeichnungen und Umgang mit Daten
1.Der Kunde behält die Rechte an seinen eigenen Beiträgen. Soweit es für den Betrieb der Academy erforderlich ist, räumt er Völzke Consulting für die Dauer der Mitgliedschaft ein einfaches Recht ein, diese Beiträge technisch zu speichern, innerhalb der geschlossenen Academy anzuzeigen sowie für Moderation und Support zu verarbeiten.
2.Die Nutzung von Kundenbeiträgen für öffentliche Werbung, Referenzen, Fallstudien oder Trainingsmaterialien bedarf einer gesonderten Vereinbarung oder einer gegebenenfalls erforderlichen Einwilligung.
3.Live-Formate werden grundsätzlich aufgezeichnet, vorrangig in Form von Vortrag, Bildschirmfreigabe und Demonstration. Jede Aufzeichnung wird vorher transparent angekündigt. Soweit Teilnehmer sichtbar oder hörbar aufgenommen werden und hierfür eine Einwilligung erforderlich ist, wird diese gesondert eingeholt. Die Teilnahme an der Academy oder einem Live-Format gilt nicht als pauschale Einwilligung in eine Aufzeichnung. Besonders sensible oder individuelle Unternehmensfälle können von der Aufzeichnung ausgenommen oder vor Bereitstellung entfernt werden. Soweit rechtlich erforderlich, wird eine zumutbare Teilnahmealternative bereitgestellt. Zugriff erhalten nur aktive Mitglieder; eine Aufzeichnung kann entfernt werden, wenn sie fachlich veraltet oder nicht mehr Bestandteil der Academy ist.
4.Der Kunde entscheidet eigenverantwortlich, welche Unternehmens-, Kunden-, Mitarbeiter- oder sonstigen Daten er in KI-Systemen, Automatisierungsplattformen, Live-Formaten oder einer Community verarbeitet oder offenlegt. Er darf personenbezogene, vertrauliche oder geschützte Daten nur verwenden, wenn hierfür eine Rechtsgrundlage, erforderliche Berechtigungen und geeignete technische sowie organisatorische Voraussetzungen bestehen. Soweit möglich, sind Daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren.
§ D8 Kein Erfolgsversprechen, Verfügbarkeit und Weiterentwicklung
1.Völzke Consulting schuldet die vereinbarten Lern-, Informations- und Begleitungsleistungen, nicht jedoch einen bestimmten technischen, wirtschaftlichen, rechtlichen oder sonstigen Erfolg. Insbesondere werden keine bestimmten Zeitersparnisse, Kostensenkungen, Umsätze, Reichweiten, Leads, Automatisierungsgrade, Qualitätsverbesserungen oder rechtssicheren Ergebnisse garantiert.
2.Völzke Consulting bemüht sich um eine angemessene Bereitstellung der Academy, schuldet jedoch keine bestimmte Verfügbarkeitsquote, soweit nicht ausdrücklich vereinbart. Vorübergehende Einschränkungen können insbesondere durch Wartung, Sicherheitsmaßnahmen, technische Störungen, Ausfälle von Drittanbietern oder Umstände außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs entstehen.
3.Völzke Consulting darf Inhalte, Themen, Werkzeuge, Aufbau und didaktische Gestaltung der Academy sachlich weiterentwickeln, insbesondere aufgrund technischer Entwicklung, veränderter Drittanbieterangebote, rechtlicher Anforderungen oder fachlicher Verbesserungen. Der Gesamtcharakter der Mitgliedschaft bleibt erhalten; wesentliche Kernleistungen dürfen nicht ohne sachlichen Grund ersatzlos entfallen. Über wesentliche Änderungen informiert Völzke Consulting angemessen.
TEIL E – Recruiting
§ E1 Geltungsbereich und Leistungsauftrag
1.Dieser Teil E gilt für ausdrücklich beauftragte Recruiting-Leistungen für Bestandskunden. Der derzeit angebotene Leistungsumfang kann insbesondere Recruiting-Marketing und Anzeigen, Landingpages und Bewerbungsformulare sowie Kampagnenschaltung umfassen. Bewerbermanagement, Erstkontakt, Vorqualifizierung, Terminierung, Interviews, Active Sourcing, Vorauswahl, Absagen im Namen des Kunden und Personalvermittlung sind nur geschuldet, wenn sie entgegen diesem Standard ausdrücklich im Leistungsauftrag vereinbart werden.
2.Der konkrete Leistungsauftrag soll mindestens die zu besetzende Stelle, Kampagne oder Tätigkeit, die vereinbarten und ausgeschlossenen Leistungen, Ansprechpartner und Freigabeberechtigte, Kommunikationswege, Laufzeit oder Projektende, Vergütung, Werbebudget, Drittanbieter, Datenverarbeitung und gegebenenfalls eine Nachlaufregel beschreiben.
3.Recruiting-Leistungen von Völzke Consulting sind Dienstleistungen, soweit nicht ausdrücklich ein abnahmefähiges Arbeitsergebnis vereinbart wird. Insbesondere schuldet Völzke Consulting keine bestimmte Anzahl von Bewerbungen, keine Besetzung, keine Einstellung, keine Eignung oder Verfügbarkeit von Bewerbenden und keinen Verbleib einer eingestellten Person.
4.Recruiting ist keine Arbeitnehmerüberlassung. Völzke Consulting übernimmt weder die Arbeitgeberstellung noch Weisungsrechte gegenüber Bewerbenden oder Personal des Kunden.
§ E2 Stellenbriefing, Freigaben und Mitwirkung
1.Der Kunde stellt vor Beginn der Recruiting-Leistung ein vollständiges und zutreffendes Stellen- oder Kampagnenbriefing bereit. Dieses umfasst, soweit relevant, Aufgaben, Anforderungen, Arbeitsort, Arbeitszeit, Vergütung oder Vergütungsrahmen, Vertragsart, Zielgruppe, rechtmäßige Auswahlkriterien, Arbeitgeberangaben, Ansprechpartner sowie genehmigte Kommunikations- und Auswahlprozesse.
2.Der Kunde benennt die Personen, die Anzeigen, Inhalte, Targeting, Budgets, Kommunikationsvorlagen und sonstige entscheidungserhebliche Maßnahmen rechtswirksam freigeben dürfen. Eine Freigabefiktion ist nicht vereinbart. Völzke Consulting ist nicht verpflichtet, ohne dokumentierte Freigabe des Kunden eine Anzeige zu veröffentlichen, Werbebudget einzusetzen, Bewerbende zu kontaktieren oder Erklärungen im Namen des Kunden abzugeben, soweit nicht ein ausdrücklich vereinbarter Handlungsspielraum besteht.
3.Der Kunde entscheidet allein über die Einstellung, Absage, Auswahl, Vertragsbedingungen und Kommunikation, soweit der Leistungsauftrag Völzke Consulting nicht ausdrücklich einzelne Unterstützungsleistungen überträgt. Völzke Consulting darf fachlich erkennbare rechtswidrige oder diskriminierende Weisungen nicht umsetzen und wird den Kunden hierauf hinweisen.
4.Der Kunde übermittelt Informationen, Rückmeldungen, Freigaben, Zugänge und Entscheidungen rechtzeitig. Soweit im Leistungsauftrag nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Rückmeldung zu neuen geeigneten Bewerbungen innerhalb von zwei Werktagen und die Erteilung sonstiger Freigaben innerhalb von drei Werktagen. Fehlt oder verzögert sich die Zuarbeit, gelten § A5 und § A6. Dies umfasst insbesondere die Verschiebung von Kampagnenstarts, Veröffentlichungen, Bewerberkommunikation und Reporting-Terminen sowie einen möglichen Zusatzaufwand für erneute Abstimmung, Umplanung oder Reaktivierung.
5.Völzke Consulting erbringt keine Rechtsberatung zur arbeits-, tarif-, betriebsverfassungs-, aufenthalts-, gleichbehandlungs- oder datenschutzrechtlichen Zulässigkeit einzelner Stellenanforderungen oder Auswahlentscheidungen. Dies berührt nicht die Pflicht von Völzke Consulting, eigene gesetzliche Pflichten zu beachten.
§ E3 Bewerberkommunikation und Bewerbungsprozess
1.Eingangsbestätigungen, Einladungen, Absagen, Statusmitteilungen und sonstige Bewerberkommunikation werden grundsätzlich durch den Kunden versandt. Völzke Consulting kommuniziert mit Bewerbenden nur, wenn dies im Leistungsauftrag ausdrücklich als zusätzliche Leistung vereinbart ist; in diesem Fall werden Umfang, Systeme, Absender, Vorlagen und Freigaben dort festgelegt.
2.Der Kunde stellt sicher, dass die im Bewerbungsprozess verwendeten Inhalte, Stellenangaben, Auswahlkriterien und Entscheidungen sachlich richtig, vollständig und rechtmäßig sind. Völzke Consulting darf die Veröffentlichung oder Verwendung von Inhalten ablehnen, deren Rechtswidrigkeit oder Diskriminierungsrisiko offensichtlich ist.
3.Völzke Consulting trifft keine Einstellungsentscheidung und gibt keine Garantie oder Zusicherung zur fachlichen oder persönlichen Eignung eines Bewerbenden. Hinweise, Vorauswahlen, Interviews, Profile, Bewertungen oder Empfehlungen dienen nur der vereinbarten Unterstützung und ersetzen nicht die eigene Entscheidung sowie Prüfung des Kunden.
4.Aufzeichnungen von Gesprächen mit Bewerbenden sind nicht geschuldet und erfolgen nur nach vorheriger, gesonderter Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen sowie transparenter Information aller betroffenen Personen.
§ E4 Werbebudget, Drittanbieter und Kostenfreigaben
1.Die Vergütung für Recruiting-Leistungen wird je nach Leistungsauftrag als monatliche Pauschale oder einmalige Projektpauschale vereinbart. Eine Erfolgsvergütung ist nicht geschuldet, soweit sie nicht ausdrücklich in einem individuellen Leistungsauftrag vereinbart wird. Agenturvergütung, Werbebudget und Kosten für Plattformen, Stellenbörsen, Bewerbermanagementsysteme, Medien, Tools oder sonstige Drittanbieter sind getrennte Kostenpositionen, soweit sie nicht im Leistungsauftrag ausdrücklich zusammengefasst sind.
2.Der Leistungsauftrag regelt, soweit Drittanbieter eingesetzt werden, zumindest Kontoinhaberschaft, Kostenträger, Budgetrahmen, Zahlungsweg, Freigabeprozess und den Umgang mit Gutschriften oder Erstattungen. Ohne dokumentierte Kostenfreigabe darf Völzke Consulting keine kostenpflichtigen Drittleistungen außerhalb eines vereinbarten Budgets auslösen.
3.Völzke Consulting hat keinen Einfluss auf Annahmeentscheidungen, Verfügbarkeit, Funktionen, Richtlinien, Reichweiten, Preise, Abrechnungen oder Sperrungen von Drittplattformen. Bereits ordnungsgemäß erbrachte Leistungen von Völzke Consulting bleiben hiervon unberührt. Die gesetzlichen Rechte des Kunden bei von Völzke Consulting zu vertretenden Pflichtverletzungen bleiben unberührt.
4.Der Kunde stellt erforderliche Werbe-, Plattform- oder Systemzugänge rechtzeitig bereit, soweit die Parteien nicht ausdrücklich vereinbaren, dass Völzke Consulting einen Dienst im eigenen Namen führt. Bei Einsatz von Kundenkonten verbleiben Kontoinhaberschaft und die daraus resultierenden Vertragsbeziehungen beim Kunden.
§ E5 Datenschutz und KI-gestützte Recruiting-Tools
1.Vor Beginn einer Verarbeitung von Bewerberdaten klären die Parteien anhand einer Prozess- und Systemmatrix ihre jeweiligen datenschutzrechtlichen Rollen. Soweit erforderlich, schließen sie vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung oder eine andere erforderliche Vereinbarung. Die Parteien erfüllen ihre jeweiligen Informations-, Dokumentations- und Sicherheitsverpflichtungen.
2.Der Kunde stellt sicher, dass Bewerbende über die für seine Verarbeitung geltenden Informationen verfügen, soweit ihn diese Pflicht trifft. Völzke Consulting unterstützt im vereinbarten Umfang bei der Bereitstellung von Informationen, die ihre eigenen Verarbeitungsvorgänge betreffen. Der Einsatz eines Talentpools, eine über die konkrete Stelle hinausgehende Speicherung oder eine Zweitverwendung von Bewerberdaten bedarf einer gesonderten, rechtlich geprüften Grundlage und Vereinbarung.
3.Personenbezogene Daten besonderer Kategorien oder Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten dürfen nur verarbeitet werden, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Parteien dies ausdrücklich für den jeweiligen Prozess vereinbart haben.
4.Der Einsatz von KI-Systemen für Texterstellung, Targeting, Screening, Ranking, Profiling, Terminierung oder Kommunikation ist nur geschuldet, wenn er im Leistungsauftrag ausdrücklich vorgesehen ist. Vor dem Einsatz legen die Parteien insbesondere Zweck, Datenarten, menschliche Kontrolle, Freigabeprozess, eingesetzte Systeme, Sicherheitsmaßnahmen und rechtliche Verantwortlichkeiten fest. Völzke Consulting setzt keine automatisierte Entscheidung mit rechtlicher oder ähnlich erheblicher Wirkung für Bewerbende um, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart und rechtlich zulässig ist.
5.Der Kunde prüft Bewerbungsprozesse und Auswahlentscheidungen vor ihrer produktiven Verwendung auf die für ihn geltenden Anforderungen, insbesondere auf sachliche und diskriminierungsfreie Kriterien. Eine Mitwirkung oder Freigabe des Kunden entlastet Völzke Consulting nicht von eigenen zwingenden gesetzlichen Pflichten.
§ E6 Projektende, Übergabe und Datenumgang
1.Das Recruiting-Projekt endet grundsätzlich zu dem im Leistungsauftrag bestimmten festen Enddatum. Eine Beendigung aufgrund eines anderen Ereignisses, insbesondere Stellenbesetzung, Stellenstopp, Budgetende oder Kündigung, gilt nur, wenn sie im Leistungsauftrag ausdrücklich vereinbart ist. Fehlt eine wirksame Regelung, gelten die gesetzlichen Kündigungsrechte.
2.Eine Pause, Wiederaufnahme, Änderung der Stelle oder eine wesentliche Änderung des Briefings ist nach § A7 zu vereinbaren. Eine kostenlose Ersatz- oder Nachbesetzung ist nicht geschuldet. Soweit eine Nachbesetzung, Ersatzsuche oder ein Nachlauf vereinbart sein soll, müssen deren Auslöser, Laufzeit, Leistungsumfang und Vergütung im Leistungsauftrag ausdrücklich geregelt werden.
3.Nach Projektende übergibt Völzke Consulting die vereinbarten Unterlagen und Daten in dem vereinbarten Umfang. Die weitere Speicherung, Rückgabe oder Löschung personenbezogener Daten richtet sich nach den datenschutzrechtlichen Rollen, der hierfür geschlossenen Vereinbarung und gesetzlichen Aufbewahrungspflichten.
Schlussbestimmungen
§ S1 Änderungen dieser AGB
1.Völzke Consulting kann diese AGB für zukünftige Vertragsabschlüsse jederzeit ändern.
2.Bei fortlaufenden Vertragsverhältnissen kann Völzke Consulting Änderungen für die Zukunft vornehmen, wenn ein sachlicher Grund besteht, insbesondere eine Änderung von Gesetzen, Rechtsprechung, technischen Abläufen, Sicherheitsanforderungen, Zahlungsprozessen oder wesentlichen Drittanbieterbedingungen, und die Änderung für den Kunden zumutbar ist. Völzke Consulting informiert den Kunden über wesentliche Änderungen angemessen in Textform.
3.Änderungen, die das vertragliche Gleichgewicht wesentlich zulasten des Kunden verschieben, werden nicht allein durch eine Zustimmungsfiktion eingeführt. Gesetzliche Rechte des Kunden, einschließlich etwaiger Kündigungsrechte, bleiben unberührt.
§ S2 Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Sprache
1.Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2.Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz von Völzke Consulting Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis.
3.Vertragssprache ist Deutsch. Werden Vertragsunterlagen ausnahmsweise in eine andere Sprache übersetzt, ist im Zweifel die deutsche Fassung maßgeblich, soweit dies rechtlich zulässig vereinbart ist.
§ S3 Salvatorische Regelung
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung gelten die gesetzlichen Vorschriften.